Der Eintritt des Versicherungsfalls in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – (K)ein Grund zur Panik?
Die Entscheidung der Versicherung zu überprüfen, erfordert viel Erfahrung im Bereich der deckungsrechtlichen Fragestellungen. Daher ist es vorteilhaft, jemanden an der Seite zu haben, der diese Entscheidungen mit dem entsprechenden Fachwissen auf „Herz und Nieren“ prüfen kann. Die Erfahrung zeigt, dass in einer Vielzahl von Fällen, in denen Versicherungsleistungen zunächst versagt werden, Abhilfe geschaffen werden kann. Man darf jedoch trotzdem nicht die Augen davor verschließen, dass Interventionen nicht immer den gewünschten Erfolg bringen, selbst dann, wenn man eigentlich im Recht ist. In einem solchen Fall bleibt dann nur der Weg über eine Deckungsklage, möglichst über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung.
7. Obliegenheitsverletzungen und schlechte Zahlungsmoral des Versicherungsnehmers?
Hat der Versicherungsnehmer eine (vertragliche) Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen oder ist sogar leistungsfrei. Die Versicherungsbedingungen entsprechen inhaltlich dem §28 VVG und gelten auch für Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Vollständige Leistungsfreiheit besteht nur bei Vorsatz – und diesen hat der Versicherer zu beweisen. In der Regel wird der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nicht durch eine vorsätzliche Verzögerung der Anzeige gefährden wollen. Der Versicherungsnehmer verletzt die Obliegenheit nämlich nur dann vorsätzlich, wenn er sie im Bewusstsein ihres Bestehens nicht befolgen will. Der Versicherer bleibt aber auch bei Vorsatz zur Leistung verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Aber auch wenn der Versicherungsnehmer dem Grunde nach einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, kann eine unpünktliche Prämienzahlung seinen Versicherungsschutz nach den an die §§ 37 und 38 VVG inhaltlich angelehnten Klauseln in den AVB gefährden.
Leistungsfrei ist der Versicherer nach § 38 Abs. 2 VVG, wenn
- der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie ganz oder teilweise nicht rechtzeitig zahlt und
- der Versicherer den Versicherungsnehmer qualifiziert mahnt,
- der Versicherungsfall nach dem Fristablauf eintritt und
- der Versicherungsnehmer sich zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie in Verzug befindet.
Da es sich bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung um eine (Berufshaft-) Pflichtversicherung, die aufgrund Rechtsvorschrift abgeschlossen werden muss, handelt, gilt aber §117 VVG. Nach §117 Abs. 1 VVG muss der Versicherer gegenüber dem Dritten trotz ganz oder teilweiser Leistungsfreiheit uneingeschränkt leisten. Dies gilt jedoch nicht aufgrund vertraglicher Risikobegrenzungen oder Risikoausschlüssen sondern der Leistungsfreiheit oder –minderung wegen Obliegenheitsverletzungen nach § 28 VVG aber auch bei verspäteter Zahlung nach §§ 37, 38 VVG. Dem Versicherer steht gegenüber dem Versicherungsnehmer dann der Regress zu, § 117 Abs. 4 VVG.