Der Eintritt des Versicherungsfalls in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – (K)ein Grund zur Panik?
a) Übernahme der Nachhaftung als doppelter Boden
Sieht das Bedingungswerk der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Tätigkeitsbereich der streitigen Pflichtverletzung eine beschränkte Nachhaftung/Nachmeldefrist vor, ist grundsätzlich über die sog. „Übernahme der Nachhaftung“, welche grundsätzlich standardmäßig in den Bedingungswerken zu finden ist, der aktuelle Versicherer in bedingungsgemäßem Umfang zuständig.
Abgesehen davon, dass mittlerweile selbst in den Bereichen die (noch) keiner Pflichtversicherung unterliegen (z.B. sonstige Finanzdienstleistungen: Vermittlung von Immobilien) überwiegend eine unbeschränkte Nachhaftung vereinbart gilt, dürfte diese Frage daher lediglich für „Altfälle“ wesentlich sein, also für den Zeitraum, in dem zum Zeitpunkt des Verstoßes lediglich eine beschränkte Nachhaftung/Nachmeldefrist vereinbart war. Aber auch für solche Fälle stellt die Regelung der „Übernahme der Nachhaftung“ eher eine Art „doppelten Boden“ dar, der aufgrund der nachfolgend beschriebenen OLG-Stuttgart Rechtsprechung kaum noch einen praktischen Anwendungsbereich findet.
b) OLG-Stuttgart Rechtsprechung
Nach der von allen großen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern anerkannten und angewendeten sog. OLG-Stuttgart Rechtsprechung (Urteil vom 27.11.2008 - 7 U 89/08; zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Architekten) ist der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer trotz abgelaufener Nachmeldefrist zeitlich zuständig, wenn der Versicherungsnehmer die Frist unverschuldet versäumt hat. Wird die beschränkte Nachmeldefrist hingegen verschuldet versäumt, wird die beschränkte Nachmeldefrist als abschließende zeitliche Begrenzung gesehen. Dass der Versicherungsnehmer die Nachmeldefrist unverschuldet versäumt hat, hat er zu beweisen. Aufgrund der OLG Stuttgart-Rechtsprechung gilt die Regelung der Übernahme der Nachhaftung nur noch subsidiär, wenn die Grundsätze der Rechtsprechung keine Anwendung finden sollten.
Das LG Köln (Urteil vom 29.03.2012 – 24 O 354/11) hat sich in einem Fall zur Rechtsschutzversicherung ebenfalls mit der Frage beschäftigt, ob der Versicherungsnehmer die Nachmeldefrist unverschuldet versäumt hat. Damit die Nachmeldefrist nicht verschuldet versäumt wird, muss der Versicherungsnehmer unverzüglich bei Kenntnis eines Versicherungsfalls den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer informieren.
Zweck der Meldeobliegenheit
Eine Deckungserweiterung zum Auslösen der Meldefrist für (vermeintliche) Schäden im Rahmen der Obliegenheiten erst bei schriftlicher Inanspruchnahme hilft u. E. insbesondere auch dem Versicherungsnehmer nicht immer weiter, da auch er grundsätzlich von einer kurzen Meldefrist profitiert. Der Zweck der Meldefrist ist es unter anderem, dass sich der Versicherer sehr zeitnah Gewissheit über die Leistungspflicht verschaffen kann und nicht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung deutlich erschwert ist. Diese Interessen gelten gleichsam für den Versicherungsnehmer. Eine bedingungsseitige Verlängerung der Meldefrist durch deren Auslösen erst bei schriftlicher Inanspruchnahme ist geeignet diesen Zweck zu konterkarieren.
Auf der sicheren Seite ist der Vermittler u. E. immer erst dann, wenn bedingungsgemäß die Schadensmeldung an den Versicherungsmakler ausreichend ist, den der Vermittlermit der Betreuung seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungbetraut hat.Eine solche Vereinbarung findet man in den Deckungskonzepten der Hans John-Versicherungsmakler GmbH für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vermittler.
Im Zweifel sollte der Versicherungsnehmer beziehungsweise dessen Makler alle in Betracht kommenden Versicherer über den Schadenfall in Kenntnis setzen.