Der Eintritt des Versicherungsfalls in der …

Der Eintritt des Versicherungsfalls in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – (K)ein Grund zur Panik?

Mit freundlicher Unterstützung durch
Hans John Versicherungsmakler GmbH

2. Meldefrist

Die Meldefristen sind in den Versicherungsbedingungen teilweise undeutlich geregelt: So finden sich mit „unverzüglich“, „spätestens innerhalb einer Woche“, „unverzügliche Anzeige“ und „innerhalb einer Woche“ bei dem zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Obliegenheit unterschiedliche Fristen, die es dem Versicherungsnehmer nicht leicht machen, die richtige Frist einzuhalten. Vermehrt sehen daher die Versicherungsbedingungen einheitlich eine Wochenfrist vor.

Gleichwohl ist es aufgrund von Rechtsbehelfsfristen (Einspruch gegen Mahnbescheid) bzw. gerichtlich festgesetztester Verteidigungsfristen (bei gerichtlicher Geltendmachung im Klageverfahren) jedoch nachvollziehbar, warum die Versicherungsbedingungen eine unverzügliche Anzeige fordern. Es sollen im Interesse aller Beteiligten möglichst früh innerhalb der gerichtlichen Fristen Maßnahmen zur Schadenabwehr ergriffen werden können.

3. Richtiger Versicherer – richtiger Adressat der Anzeige

Die Meldung hat an den zuständigen Versicherer zu erfolgen. Welcher Versicherer ist aber zuständig, wenn zwischen der (angeblichen) Pflichtverletzung und der Anspruchserhebung ein Versichererwechsel bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorgenommen wurde? Muss an den Versicherer gemeldet werden, bei dem die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum Verstoß- oder zum Anspruchserhebungszeitpunkt bestand? Oder an beide? Was ist mit einem möglichen „Durchgangsversicherer“?

Nach der o.g. Definition des Versicherungsfalls  kommt es entscheidend auf den sog. Verstoßzeitpunkt an, also den Zeitpunkt der (angeblichen) Pflichtverletzung. Zu melden ist der Versicherungsfall also demnach in jedem Fall an den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem zum Zeitpunkt des (vermeintlichen) Verstoßes der Versicherungsvertrag bestanden hat. Die Feststellung, welcher Verstoß für den eingetretenen Schaden ursächlich war, ist für die Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht von erheblicher Bedeutung.  Speziell bei dem sog. „gedehnten Verstoßes“, der dann vorliegt, wenn der Schaden erst auf Grund mehrerer aufeinander aufbauender Pflichtverletzungen eingetreten ist und bei dem „Verstoß mit Reparaturmöglichkeit“, bei dem der Vermittler eine Pflichtverletzung begeht, deren kausalen Schadenseintritt er durch (ggf. sogar mehrfache) Reparaturmaßnahmen hätte vermeiden können, ist eine genaue Betrachtung des Falles erforderlich. Auch bei dem Verstoß durch Unterlassen können sich Probleme ergeben. Die Versicherungsbedingungen beschreiben den Verstoßzeitpunkt in dieser Konstellation als den Tag, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden können.

Abgesehen von diesen möglicherweise praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Versicherungsfalles ist die Frage der zeitlichen Zuständigkeit, die sich bei einem Wechsel des Versicherers stellt, bei einer vereinbarten beschränkten Nachhaftung/Nachmeldefrist regelmäßig unproblematisch. Und das aus zwei Gründen: