KI in der Unfallversorgung, die digitale Transformation eines Versicherers, Darlegungs- und Beweislast im SVT-Regress: Aktuelle Themen im Personenschaden
Darlegungs- und Beweislast im SVT-Regress
Dr. Lukas Stelten, Rechtsanwalt und Counsel bei CMS Hasche Sigle, klärte die Tagungsgäste über den rechtlichen Hintergrund zur Darlegungs- und Beweislast im SVT-Regress auf. Von zentraler Bedeutung sei die Erkenntnis, dass der Sozialversicherungsträger (SVT) gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers keinen eigenen Erstattungsanspruch habe. Vielmehr könne der SVT lediglich den im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend machen. Dies habe zur Folge, dass für die Anspruchsdurchsetzung durch den SVT dieselben Anforderungen gelten würden wie bei einem hypothetischen Vorgehen des Geschädigten selbst. Der SVT müsse mithin darlegen und beweisen, dass der Personenschaden unfallbedingt eingetreten sei, die erbrachten Heilbehandlungen medizinisch notwendig gewesen seien und die Abrechnung dieser Heilbehandlungen korrekt gewesen sei. Daher müsse der SVT medizinisch aussagekräftige Unterlagen überreichen. Selbstgefertigte Forderungsaufstellungen des SVT erfüllten diesen Anforderungen nicht. Genüge der SVT seiner Darlegungs- und Beweislast nicht, dürfe der Haftpflichtversicherer die Regulierung verweigern, schloss Dr. Stelten seinen Vortrag.