VersVermV tritt am 20.12.2018 in Kraft, Muster-Erstinformation für Versicherungsmakler
Grundsätzliche Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 14 VersVermV)
Versicherungsvermittler dürfen ihre Beschäftigten nicht derart vergüten oder bewerten, dass damit Anreizen gesetzt werden, die gegen das bestmögliche Interesse der Kunden stehen. Das bedeutet u.a., dass auf den Vertrieb konkreter Produkte abzielende Wettbewerbe, auf produktionsabhängige Staffelvergütungen oder besonders hohe Vergütungen verzichtet werden muss.
Kurz: Ein bestimmtes Produkt darf nicht aus der Motivation einer höheren Vergütung als ein anderes, für den Kunden besseres Produkt mit geringerer Vergütung vermittelt werden.
Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten bei Versicherungsanlageprodukten (§ 18 und 19 VersVermV)
Speziell für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gelten verschärfte Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Einzelheiten hierzu regelt die unmittelbar anzuwendende delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8), welche seit dem 1.10.2018 europaweit in Kraft ist.
Vergütungen dürfen sich insofern nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken. Insbesondere darf durch die Hingabe oder den Erhalt einer Vergütung nicht das bestmögliche Interesse der Kunden beeinträchtigt werden.
Fazit: Einige bürokratische Vorgaben sind hinzugekommen. Diese sind beherrschbar. Die entscheidenden Änderungen beziehen sich auf die Beherrschung und Vermeidung von Interessenkonflikten. Für professionelle Makler, die sich auch bisher als treuhänderischer Sachwalter ihrer Kunden gesehen und entsprechend gehandelt haben, stellen diese Vorgaben keine tatsächlichen Neuerungen dar. Wer bereits in der Vergangenheit eine umfassende, gute und an den wesentlichen Punkten orientierte Beratung und Dokumentation im Interesse seiner Kunden vorgenommen hat, wird auch mit der neuen Versicherungsvermittlungsverordnung gut umgehen können.
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Norman Wirth
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Frohe Weihnachten!
Bei der Angabe der "Gemeinen Registerstelle" wird zusätzlich auch die Internetadresse gefordert. ( §15 Nr. 9) Daher bitte noch " www.dihk.de" angeben.
Es ist allgemein anerkannt, dass die oben genannte Adresse www.vermittlerregister.info ausreichend ist.
Beste Grüße und besinnliche Weihnachten!
RA Norman Wirth