VersVermV tritt am 20.12.2018 in Kraft, …

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VersVermV tritt am 20.12.2018 in Kraft, Muster-Erstinformation für Versicherungsmakler

19.12.2018

VersVermV tritt am 20.12.2018 in Kraft, Muster-Erstinformation für Versicherungsmakler

Norman Wirth

Am heutigen Tag wurde die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb – kurz: Versicherungsvertriebsrichtlinie, noch kürzer: VersVermV - im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 20.12.1018 in Kraft.


Was ändert sich u.a. für Versicherungsmakler:

Kundenerstinformation (§ 15 VersVermV)

Die Vorgaben für den Inhalt der Erstinformation ergeben sich nunmehr aus § 15, statt zuvor § 11 VersVermV. Die Information muss dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt grundsätzlich auf Papier übergeben werden. In § 16 Absatz 2 VersVermV sind die Ausnahmen für den Onlinevertrieb oder Mailversand geregelt. Wenn der Kunde eine E-Mailadresse mitgeteilt hat, ist ein Versand per Mail grundsätzlich möglich, wenn dem Kunden die Wahl gelassen wurde zwischen der Information auf Papier oder per Datenträger (wozu auch E-Mail gehört).

Neu ist, dass die Erstinformation ergänzt werden muss um die Mitteilung, ob eine Beratung angeboten wird. Das ist eine zwingende Vorgabe der IDD aus Brüssel. Da es eine grundsätzliche Beratungspflicht nach deutschem Recht (§ 61 VVG) gibt, ist ein Abweichen grundsätzlich nicht möglich. Damit bleibt die Aufführung dieses Punktes ohne Sinn, ist jedoch vorgeschrieben.

Weiterhin muss nun zusätzlich die Art und Herkunft der Vergütung mitgeteilt werden – nicht jedoch die Höhe. Da Art und Herkunft letztlich von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden (Nettoprodukte, provisionsbasierte Produkte mit und ohne Courtagezahlung an den vermittelnden Makler etc.) abhängig ist, ist auch diese Regelung kritisch zu sehen. Denn es ist ja schwerlich vor Beginn der Beratung klar, ob ein und wenn welches Produkt für den Kunden passend ist. Vermittler, welche z.B. auch Nettoprodukte vermitteln, sollten die Erstinformation an dieser Stelle entsprechend offen halten.

Nachfolgend die Minimalversion einer korrekten Erstinformation für Versicherungsvermittler nach der neuen VersVermV 2018:

Name und Anschrift
Max Mustermann
Inhaber der XY-Beratung
betriebliche Anschrift

Tätigkeitsart
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), gemeldet bei der IHK-XY Stadt

Beratung
Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Art und Quelle der Vergütung
Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt als:
•           konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
•           in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird oder als
•           Kombination aus beidem.

Dies ist letztlich abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

Gemeinsame Registerstelle
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 030 20308-0
Registerabruf: www.vermittlerregister.info unter der Registernummer XYXYXY


 

Kommentare

michael.melchert@igvm.de
5 Jahre, 9 Monate her

Frohe Weihnachten!
Bei der Angabe der "Gemeinen Registerstelle" wird zusätzlich auch die Internetadresse gefordert. ( §15 Nr. 9) Daher bitte noch " www.dihk.de" angeben.

kanzlei@wirth-rae.de
5 Jahre, 9 Monate her

Es ist allgemein anerkannt, dass die oben genannte Adresse www.vermittlerregister.info ausreichend ist.

Beste Grüße und besinnliche Weihnachten!
RA Norman Wirth

 

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