VersVermV tritt am 20.12.2018 in Kraft, …

Anzeige

VersVermV tritt am 20.12.2018 in Kraft, Muster-Erstinformation für Versicherungsmakler

19.12.2018


Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung Glockengießerwall 2
20095 Hamburg

Häufige Fragen hierzu:

Überschrift: Hierfür gibt es keine Vorgaben. Eine Überschrift ist nicht vorgeschrieben. Wer aber bisher z.B. „Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV“ zu stehen hatte, sollte beachten, dass es nunmehr „§ 15“ heißen müsste. Empfehlung: Soweit möglich immer auf die Nennung von Paragrafen verzichten und eine neutrale Überschrift, wie z.B. „Kundeninformationen“ wählen.

BaFin: Sie wird häufig als Schlichtungsstelle aufgeführt. Das ist hier jedoch nicht richtig, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.

Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV: müssen nicht genannt werden, da die o.g. Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist und zudem eventuelle Schlichtungsverfahren für Gewerbetreibende mit Zulassung nach § 34 f und § 34 i Gewerbeordnung mit abwickelt.

Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an dem Maklerunternehmen oder Beteiligungen des Maklerunternehmens an einer Versicherung: Diese müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von mehr als 10 % vorliegen, sonst nicht. Regelmäßig liegt eine solche Beteiligung nicht vor, daher ist eine Erwähnung solcher Beteiligungen in dem Muster nicht aufgeführt.

Sonstige Telefonnummern: Nur die o. g. Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz genannt werden (welche sich – wie in der Vergangenheit schon geschehen - ändern können). Sie ist - entgegen mancher sehr strikt geäußerten Aussagen diverser IHKen - nicht Pflicht. 

Weiterbildung (§ 7 VersVermV)

Seit Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetzes und damit auch der Änderungen in der Gewerbeordnung am 23.2.2018 besteht die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden pro Jahr – auch für Mitarbeiter/-innen in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung. Eine Reduzierung der Stundenanzahl für 2018, wie ursprünglich im Gespräch war, gibt es nicht. Ein Übertrag von Stunden in ein Folgejahr, wie dies früher bei den Punkten der freiwilligen „gut beraten“-Initiative möglich war, ist nicht vorgesehen. Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind ebenfalls nicht vorgesehen, wobei es in Härtefällen Ermessensentscheidungen der IHKen geben kann. Details zum Inhalt, Anforderungen an Anbieter der Weiterbildungsmaßnahmen und den Nachweis für die Weiterbildung sind nun erst in der VersVermV geregelt. Wegen dieser erheblichen Verzögerung und Nähe zum Jahresende kann davon ausgegangen werden, dass seitens der Vermittleraufsicht das Jahr 2018, zumindest was die strengen Formalien der VersVermV betrifft, eine „pragmatische“ Betrachtung erfolgt.

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in anderer geeigneter Form durchgeführt werden. Nur bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Das wird dazu führen, dass innerhalb oder am Ende von internetbasierten Weiterbildungen regelmäßig Kontrollfragen zu beantworten sein werden.

Vermittler haben nun eine Aufbewahrungspflicht für "Nachweise und Unterlagen" der eigenen Weiterbildung und ihrer zu Weiterbildung verpflichteten Angestellten. Diese Aufbewahrungspflicht auf einem dauerhaften Datenträger „in den Geschäftsräumen“ (womit eine cloudbasierte Aufbewahrung wohl nicht möglich sein dürfte) besteht für 5 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung stattgefunden hat. Auf Anordnung der zuständigen IHK muss ihr gegenüber eine Erklärung nach einem gesetzlichen Muster (Anlage 4 der VersVermV) über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgegeben werden. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung kann die IHK fordern, dass ein Nachweis für die Weiterbildungen erbracht wird.

Verstöße gegen die genannten Pflichten werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 3.000,00 Euro geahndet. Anhaltende Verstöße können auch zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis führen

Beschwerdemanagement (§ 17 VersVermV)

Versicherungsvermittler und –berater müssen nun über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen und eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten. Das bedeutet, dass für potentielle Beschwerden klare Strukturen und Arbeitsanweisungen vorgehalten werden müssen. Es muss u.a.

•           ein Beschwerderegister geben,
•           es muss öffentlich geeignet einsehbar sein, wie das Verfahren bei einer Beschwerde ist und wie eine Beschwerde einzureichen ist,
•           der Beschwerdeführer muss eine Bestätigung seiner Eingabe erhalten,
•           er muss über das weitere Verfahren unterrichtet werden,
•           die Beschwerde an die zuständige Stelle weitergeleitet werden (worüber wiederum der Beschwerdeführer unterrichtet werden muss) und
•           die Beschwerde muss umfassend geprüft und dem Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher Sprache geantwortet werden. Soweit es zu Verzögerungen kommt, muss auch hierüber und über die Gründe der Beschwerdeführer informiert werden.

Offen ist noch, ab welcher Betriebsgröße ein solches Beschwerdemanagement vorgehalten werden muss. Hierzu werden der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und das Bundeswirtschaftsministerium voraussichtlich im 1. Quartal noch klären, ab welcher Betriebsgröße ein Vermittler überhaupt entsprechende interne Prozesse einrichten muss. Klar ist aber, dass alle Vermittler(unternehmen) Beschwerden von Kunden in geeigneter Form zumindest sammeln müssen und beantworten müssen.

Sollte der Kunde wegen einer Streitigkeit eine Schlichtungsstelle anrufen, besteht von nun an die Pflicht der Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren.

Praxistipp: Es sollte ohne Rücksprache mit der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keine Stellungnahme abgegeben werden, um nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz zu verlieren.

 

Kommentare

michael.melchert@igvm.de
5 Jahre, 9 Monate her

Frohe Weihnachten!
Bei der Angabe der "Gemeinen Registerstelle" wird zusätzlich auch die Internetadresse gefordert. ( §15 Nr. 9) Daher bitte noch " www.dihk.de" angeben.

kanzlei@wirth-rae.de
5 Jahre, 9 Monate her

Es ist allgemein anerkannt, dass die oben genannte Adresse www.vermittlerregister.info ausreichend ist.

Beste Grüße und besinnliche Weihnachten!
RA Norman Wirth

 

Kommentar hinzufügen

Bitte geben Sie zum Schutz vor Spam die Summe in das Feld ein.
Anzeige
InterRisk - DKM

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
Kundenzeitung

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.