FAQ zur regelmäßigen Weiterbildung

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FAQ zur regelmäßigen Weiterbildung

07.11.2018

19.    Welche inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung gibt es, damit diese anerkannt wird?

Der Gesetzgeber schreibt: „Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.“ § 7 Abs. 1 VersVermV
 

Bitte beachten Sie, dass sich die Weiterbildung an der konkreten Tätigkeit des Weiterbildungsverpflichteten ausrichten muss. Ein inhaltlicher Ansatzpunkt für die versicherungsfachliche Qualifikation ist die Anlage 1 der VersVermV. Tipp: Um spätere Auslegungsschwierigkeiten mit der Aufsichtsbehörde zu vermeiden, achten Sie darauf, dass sich der Inhalt der Weiterbildung an der Anlage 1 VersVermV ausrichtet. 

Durch das Erwähnen der „personalen Kompetenz“ öffnet der Gesetzgeber die regelmäßige Weiterbildung auch für Trainings, die die „Sozialkompetenz und die Fähigkeit zum selbständigen Handeln gegenüber den Kunden“ weiterentwickeln sollen. So wäre zum Beispiel ein Training zur Kundengesprächsführung anerkennungsfähig, ein allgemeines Training zum Zeitmanagement hingegen nicht. 

20.    Welche formalen Anforderungen an Weiterbildungen gibt es, damit diese anerkannt werden?

Der Anbieter der Weiterbildung muss sich an die Anforderungen der VersVermV Anlage 3 halten. Danach muss die Maßnahme geplant sein (Konzeption, Beschreibung für Teilnehmer, Ablaufplan muss vorliegen). Es muss eine systematische Organisation vorliegen (Teilnehmer müssen in Textform eingeladen worden sein, die Anwesenheit der Teilnehmer muss dokumentiert werden) und es muss sichergestellt werden, dass die Dozenten/Trainer für die Maßnahme geeignet sind. 

Davon können Sie bei allen seriösen Weiterbildungsanbietern ausgehen. Bei GOING PUBLIC! sind diese Anforderungen bereits fest im zertifizierten Qualitätsmanagementsystem eingebaut.

21.    Was geschieht, wenn ich die 15 Stunden nicht nachweisen kann?

Wenn Sie oder einer Ihrer zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter/-innen nicht nachweisen können, dass sie sich pro Kalenderjahr 15 Zeitstunden weitergebildet haben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000 € je Verstoß geahndet werden kann. Bei mehrfachen Verstößen kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sein und Ihnen dann die § 34d GewO-Erlaubnis entzogen werden. 

 

KONTAKT
GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG
Frank Rottenbacher
Fon (030) 68 29 85 – 0
Fax (030) 68 29 85 – 22
www.akademie-fuer-finanzberatung.de
info@going-public.edu
 

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