FAQ zur regelmäßigen Weiterbildung
9. In welcher Form sind Führungskräfte von der Weiterbildungspflicht betroffen?
Für Führungskräfte gilt die Weiterbildungsverpflichtung, wenn Tätigkeiten in ihren Aufgabenbereich fallen, die als Versicherungsvertrieb zu werten sind. Auch Führungskräfte müssen sich dann 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden.
10. Sind Vertriebsmitarbeiter/-innen von der regelmäßigen Weiterbildungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie von qualifi-zierten, sich regelmäßig weiterbildenden Führungskräften angelei-tet und beaufsichtigt werden?
Nein. Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden, d.h. sie können nicht von einer Delegation gem. § 34d Abs. 9 GewO – wie beim Sachkundenachweis - profitieren.
11. Sind Teilzeitmitarbeiter & geringfügig Beschäftigte auch im vollen Umfang zur Weiterbildung verpflichtet?
Ja.
12. Fallen produktakzessorische Vermittler ebenfalls unter die Weiterbildungspflicht?
Ja, auch diese müssen sich regelmäßig weiterbilden. Jedoch werden hier nicht die obligatorischen 15 Zeitstunden gefordert. Sie müssen sich aber über „geeignete Maßnahmen“ regelmäßig weiterbilden. Versicherungsunternehmen müssen dies anlassbezogen überprüfen.
13. Fallen Annex-Vermittler unter die Weiterbildungspflicht?
Nein.
14. Wie viele Stunden müssen Weiterbildungspflichtige absolvie-ren, die aus Elternzeit/langer Krankheit etc. zurückkehren?
Es ist unerheblich, wann jemand die Versicherungsvertriebstätigkeit wieder aufnimmt - auch bei Rückkehr aus langer Krankheit oder aus der Elternzeit: es bleibt bei den 15 Zeitstunden pro Jahr. Nur, wenn man ein ganzes Kalenderjahr nicht tätig war, dann muss man lt. Begründung zur VersVermV in diesem Jahr keine Weiterbildung nachgewiesen werden.
PS: Es ist im Gespräch, ob es noch folgende Ausnahmen geben soll:
1. Wer im Dezember eines Jahres die Vermittlertätigkeit wieder aufnimmt, muss sich in diesem Jahr dann nicht mehr weiterbilden.
2. Wer im laufenden Jahr die Sachkundeprüfung gem. § 34d GewO ablegt ist von der Weiterbildungspflicht in dem Jahr der Prüfung befreit.