FAQ zur regelmäßigen Weiterbildung

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FAQ zur regelmäßigen Weiterbildung

07.11.2018

1. Gibt es IDD-Punkte oder Weiterbildungspunkte? Nein, es werden nur Zeitstunden für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht herangezogen. Weiterbildungspunkte gibt es nicht.

2.    Wie viele Stunden muss ich mich weiterbilden?

15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. 

3.    Muss ich in 2018 die vollen 15 Stunden absolvieren?

Ja, die Anforderung von 15 Zeitstunden gilt auch schon für 2018.

4.    Wer muss sich weiterbilden?

Alle im Versicherungsvertrieb. Das sind nach neuer Definition des Versicherungsvertriebs:
Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gem. § 34d Abs. 1 GewO). Somit jeder, der

    zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt,
    bei der Verwaltung, Erfüllung von Versicherungsvertragen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt

Das sind somit Versicherungsmakler und -vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigten. Auch fallen alle Personen, die in der Leitung des Gewerbebetriebs für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, unter die Weiterbildungspflicht.

5.    Müssen sich auch Angestellte 15 Stunden weiterbilden?

Ja, wenn sie in der Vermittlung oder Beratung tätig sein. Aber auch Mitarbeiter/-innen in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung.

Das gilt übrigens auch für Angestellte von Versicherungsunternehmen, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (§ 48 Abs. 2 VAG).

6.    Wer von meinen Backoffice-Mitarbeiter/-innen fällt unter die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht der Backoffice-Mitarbeiter/-innen entscheidet sich an der Frage, ob sich aus der Verwaltungstätigkeit „Beratungs- und Informationspflichten“ ergeben. Das können im Einzelfall nur Sie als Arbeitgeber/Unternehmen entscheiden. Rein interne Bürotätigkeiten werden nicht von der Weiterbildungspflicht erfasst. Für die Aufsichtsbehörden werden in nächster Zeit noch Anwendungshinweise ergehen, die u.a. solche Abgrenzungsfragen klären werden.

7.    Sind nur die zur Weiterbildung verpflichtet, die auch Kundenkontakt haben?

Nein, das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Die Weiterbildungspflicht hängt nicht davon ab, ob man Kundenkontakt hat oder nicht.
 
8.    Muss sich die Geschäftsleitung weiterbilden? Greift hier das Dele-gationsprinzip nach § 34d Absatz 9 GewO?

Die Weiterbildungspflicht kann auf eine angemessene Anzahl von aufsichtsführenden Personen delegiert werden. Dieses Delegationsprinzip bezieht sich auf die Führungsaufgaben der Leitungsebene. So muss in Ausnahmefällen nicht immer die gesamte Geschäftsleitung weitergebildet werden. Die persönliche Weiterbildungspflicht der Vertriebs- und Servicekräfte kann nicht delegiert werden. Leitsatz: wer selber Versicherungen vermittelt oder Kunden dazu berät oder solche Tätigkeiten beaufsichtigt oder maßgeblich beeinflusst, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.

 

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