Stellungnahme der VEMA eG zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge.
4. Kapitalanlageoptionen
Die bisherigen Einschränkungen bei den Investitionsmöglichkeiten im Rahmen der bAV auf Produkte, die zumindest eine Beitragsrückgewähr gewährleisten, werden im Rahmen der Reform zurecht in Frage gestellt. Warum diese Erweiterung der Möglichkeiten jedoch auf das Sozialpartnermodell beschränkt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Hier wurde mittlerweile im Rahmen der Regularien für Vermittler sinnvolle Vorschriften zur Analyse der Risikoneigung des Kunden erlassen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dagegensprechen, diese Regularien in der gesamten Bandbreite auch auf die bAV anzuwenden und damit die bAV insgesamt auch auf für Produkte mit höheren Gewinnchancen zu öffnen.
5. Allgemeinverbindlichkeitserklärung über das Sozialpartnermodell
Unter der oben angeführten Prämisse, dass ein einfach und klar strukturiertes bAV-System die Akzeptanz in den KMUs fördern würde, ist das gesamte Konstrukt „Sozialpartnermodell“ kritisch zu betrachten. Die Erweiterung des bAV-Systems um das Sozialpartnermodell führt eben nicht zur Vereinfachung der gesamten Materie. Auf deutliche Skepsis stößt hier insbesondere die „Drohung“ mit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Es erscheint hier schwer vorstellbar, wie Vertragspartner, die gerade nicht sehr stark in der Zielgruppe der KMUs vertreten sind, für diese die besten Lösungen finden sollen. Es erscheint nicht vorstellbar, wie eine solche aufoktroyierte Lösung die allgemeine Akzeptanz für die bAV erhöhen sollte.
Zu 1. Nach bisheriger Rechtslage ist es bisher schon möglich, Gehalt zweimal in Höhe von 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei in betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Eine Möglichkeit ergibt sich über § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für die Durchführungswege Pensionszusage und Unterstützungskasse und der zweite Weg ist der in dem Entwurf behandelte über § 3 Nr. 63 EStG. Natürlich ist zu begrüßen, dass die im § 3 Nr. 63 EStG mitbehandelte Möglichkeit, noch zusätzliches Entgelt über die 4 % der BBG hinaus umzuwandeln, vereinfacht werden soll. Da der über die 4 % BBG hinausgehende Beitrag in Höhe von weiteren 3 % jedoch nur steuer- und nicht sozialversicherungsfrei umgewandelt werden kann, wäre es für den Kunden nur die zweitbeste Lösung, diese Möglichkeit wahrzunehmen. Der fachkundige Makler, der gemäß der Rechtsprechung Sachwalter des Kunden ist, wird dem Kunden, der Entgelt in diesen Höhen Umwandeln will, daher immer erst den Weg für weitere 4 % über die Unterstützungskasse aufzeigen (müssen). Bei fachgerechter Beratung wird die im Entwurf vorgesehene Vereinfachung in der Praxis weitestgehend wirkungslos bleiben. Zielführend wäre hier eine Anhebung des steuer- und sozialversicherungsfreien Beitrags auf 8 % der BBG im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG, verbunden mit der Abschaffung der additiven Nutzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Dies würde zu einer deutlichen Vereinfachung führen, da nicht mehr zwei Durchführungswege in der bAV genutzt werden müssten, um eine entsprechende Absicherung zu erreichen.
Zu 2. Bis zum 31.12.2003 wurden die Leistungen aus der bAV lediglich mit dem halben Beitragssatz der GKV belegt. Erst durch das GMG wurde durch die Änderung der Regelungen im SGB V (insb. §§ 229, 240, 248, 249a) eine Belastung mit dem vollen Beitragssatz der GKV eingeführt. Dieser Beitrag ist allein vom Rentenempfänger zu erbringen. Über das Recht des Gesetzgebers dieses, auch für bereits bestehende Verträge, so zu regeln, braucht nicht mehr diskutiert zu werden. Dies ist höchst- und verfassungsrichterlich entschieden. Dennoch sollte diese Regelung im Hinblick auf die Zielstellung, die bAV zu verbreiten, überdacht werden. Die Aussage gegenüber dem Arbeitnehmer, er spare sich nun seine Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, muss aber im Leistungsbezug den vollen Beitrag alleine stemmen, ist sicherlich keine gute Werbebotschaft. Dem Fördergedanken würde es wesentlich eher entsprechen, über eine gänzliche Beitragsbefreiung nachzudenken. Dies insbesondere deshalb, weil man bewusst auch die Gruppen mit kleinem und mittleren Einkommen gezielt erreichen möchte. Höhere Einkommensgruppen, die ggf. eine private Krankenversicherung abschließen konnten, bleiben hier ohnehin von entsprechenden Beitragsbelastungen der Betriebsrente verschont.