Stellungnahme der VEMA eG zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Zielstellung der geplanten Gesetzesänderungen, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und zu erleichtern, findet die vollste Zustimmung und Unterstützung der VEMA eG.
Als größter genossenschaftlicher Zusammenschluss von mehr als 2.500 mittelständischen Versicherungsmaklern mit über 15.000 Beschäftigten ist sie erklärte Zielgruppe dieser Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Firmenstruktur der angeschlossenen Unternehmen als auch in Bezug auf die betreuten Kundengruppen.
Uneingeschränkte Zustimmung finden die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Regelungen zu den Freigrenzen bei der Grundsicherung, da gerade in kleinen (nicht tarifgebundenen) Unternehmen zum Teil ein niedrigeres Lohnniveau vorherrscht, welches angesichts der vorgezeichneten Rentenentwicklung nicht immer verhindern können wird, dass im Alter auf staatliche Unterstützung zurückgegriffen werden muss.
Grundsätzlich ist als wichtigstes Ziel anzustreben, den gesamten Regelungskomplex der betrieblichen Altersvorsorge zu vereinfachen, da gerade KMUs in der Regel nicht die betrieblichen Kapazitäten haben, sich ausführlich mit dieser Materie zu beschäftigen. Folgende Punkte sind nach unserer Erfahrung und Einschätzung noch zu überarbeiten, beziehungsweise klarer zu Regeln:
1. Die Sozialversicherungsfreiheit des Beitrags
Der Ansatz ist zu begrüßen, die Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG zu erweitern und damit auch die Regelungen in Bezug auf § 40 b EStG a.F. zu vereinfachen. Im Ergebnis bleibt die neue Regelung mit 7% steuerfreiem Beitrag und nur 4 % sozialabgabenfreien Beitrag hinter den bisher schon möglichen zweimal 4 % steuerfreien und sozialabgabenfreien Beitrag jedoch zurück. Hier wäre eine Anhebung der Grenze des § 3 Nr. 63 EStG auf 8 % und eine entsprechende Befreiung von der sozialabgabenpflichtigen zumindest eine Vereinfachung.
2. Krankenversicherungspflichtige Leistung
Im Rahmen dieser Reform erscheint es ratsam, die Beitragspflicht der bAV-Leistung in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung zu überdenken. Die Streichung der bAV-Rente bei den privilegierten Einkommensarten in Bezug auf die Nichtverbeitragung in der GKV hat zu großem Unmut geführt. Auch wenn die Gerichte dem Gesetzgeber grundsätzlich dieses Recht auch zur nachträglichen Regelung zugestanden haben, bleibt die Frage, ob die Regelung „gerecht“ ist, weiterhin bestehen. In der Angebotsphase einer bAV stellt der Kunde durchaus zu Recht die Frage, wo denn sein Vorteil sei, wenn er in der Leistungsphase den vollen GKV-Beitrag zahlen müsse, während er in der Zeit der Beitragszahlung nur die Hälfte (plus Zusatzbeitrag) hätte leisten müssen.
3. Obligatorisches Angebot
Unabhängig von den Regelungen und Inhalten des Sozialpartnermodels erscheint es sinnvoll, jedem Arbeitgeber eine obligatorische Angebotsverpflichtung aufzuerlegen. Gerade bei KMUs sind die Tarifpartner in der Regel nicht in den Unternehmen präsent. Ein Interesse an Themen der Altersvorsorge ist gerade in kleineren technisch orientierten Unternehmen unterrepräsentiert. Hier ist eine Angebotsverpflichtung (für bspw.) einen Entgeltumwandlungsbetrag in Höhe von 4 % des Gehalts ein zielführendes Instrument. Damit wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber von seinem Recht auf Auswahl des Vertragspartners auch tatsächlich Gebrauch macht, und dem Arbeitnehmer werden alle Zuschüsse und weiteren Vorteile deutlich vor Augen geführt.