Schnell bestellt – und nachher geprellt? Rechtstipps zu Online- und Telefonverträgen
Ab geht die Post: Aber muss es überhaupt immer der Postweg sein?
Seit dem Jahr 2014 sieht das Gesetz keine besondere Form des Widerrufs mehr vor. Er muss lediglich erklärt werden – egal ob mündlich, schriftlich oder telefonisch. Christina Warsitz rät, hier auf Nummer sicher zu gehen: „Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, den Widerruf schriftlich bzw. in Textform zu erklären, um einen Beweis zu erhalten, dass die Erklärung tatsächlich abgegeben wurde. Wählt der Besteller den Postweg, sollte er die Versendungsart Einwurfeinschreiben wählen, um einen Beleg über die Absendung des Schriftstücks vorlegen zu können. Bei Versendung per E-Mail sollte er eine Übermittlungsbestätigung in seinem E-Mail-Programm einstellen.“
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