Schnell bestellt – und nachher geprellt? …

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Schnell bestellt – und nachher geprellt? Rechtstipps zu Online- und Telefonverträgen

28.11.2017

Schnell bestellt – und nachher geprellt?  Rechtstipps zu Online- und Telefonverträgen © ROLAND GRUPE-© Wayhome Studio_fotolia.com.jpg

Ob’s um einen neuen Handyvertrag, einen günstigeren Stromtarif oder eine Versicherung geht: Fast alle Waren oder Dienstleistungen kann man inzwischen auch bequem von zu Hause oder unterwegs aus ordern. Für den Verbraucher äußerst praktisch – wenn nicht auch Betrüger diese Möglichkeiten für sich nutzen würden. ROLAND-Partneranwältin Christina Warsitz aus der Wittener Kanzlei Rechtsanwälte Czwikla & Warsitz erklärt, was es bei sogenannten Fernabsatzverträgen zu beachten gibt.

Klicken oder quatschen: Wo bestelle ich sicherer?  
Viele kennen das: Auf der Website eines Mobilfunkanbieters steht ein verlockendes Angebot, zu dem man vielleicht noch Rückfragen hat. Soll man nun lieber die Hotline kontaktieren und dort persönlich einen Vertrag abschließen oder ist es nicht sogar sicherer, den gesamten Bestellvorgang schriftlich zu durchlaufen? Christina Warsitz erklärt: „Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob man das Telefon oder eine Online-Plattform für seinen Bestellvorgang nutzt. Für beide Vertragsformen gelten besondere, verschärfte Regelungen und der Anbieter ist verpflichtet, umfassend über den Vertrag zu informieren. Dazu gehören zum Beispiel Vorabinformationen über die Waren und Dienstleistungen, die entstehenden Kosten und das Widerrufsrecht.“

Bei Online-Bestellungen sind die Regelungen noch schärfer: „Hier muss der Verbraucher zusätzlich unter anderem eine Bestellübersicht erhalten, die Möglichkeit zur Korrektur eventueller Eingabefehler haben und zum Schluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass mit dem nächsten Schritt eine zahlungspflichtige Bestellung erfolgt.“ Im Nachgang müsse der Unternehmer sowohl bei telefonischen als auch bei Online-Bestellungen den Verbraucher zusätzlich über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, das Gewährleistungsrecht und die Mindestdauer der Verpflichtung informieren.

Schon beschlossene Sache: Wann tritt der Vertrag in Kraft?
Prinzipiell gilt: Ein telefonisch geschlossener Vertrag wird wirksam, sobald einer der Gesprächsteilnehmer das Angebot des anderen Gesprächsteilnehmers annimmt. „Zwar sehen die gesetzlichen Regelungen die Notwendigkeit einer schriftlichen Bestätigung des Anbieters über den konkreten Inhalt des Vertrags vor. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt jedoch nicht von dieser schriftlichen Übermittlung des Vertragsinhalts ab“, so die ROLAND-Partneranwältin. Das bedeutet, dass für eine Vertragsannahme daher tatsächlich ein einfaches „Ja“ ausreicht. Unseriöse Anbieter nutzen diese rechtliche Ausgestaltung, um den Besteller durch Fangfragen wie zum Beispiel „Hören Sie mich?“ zu einem bloßen „Ja“, und damit zu einer angeblichen Annahme eines Vertragsangebots zu verleiten. Christina Warsitz rät daher: „Auf eine entsprechende telefonische Frage sollten Verbraucher am besten im ganzen Satz antworten, also zum Beispiel mit ‚Ich kann sie hören‘.“ Und was kann ein Verbraucher tun, wenn er durch eine Fangfrage zu einer Annahme verleitet wurde? „In diesem Fall hat er das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder aber wegen Irrtum über einen Vertragsschluss anzufechten“, weiß die Anwältin.

 

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