„PKV-Optimierer“ scheitert am Landgericht Saarbrücken
Was bedeutet das für die Praxis?
Bei der hier vorliegenden Tarifoptimierung durch einen Versicherungsmakler nach dem Erfolgshonorar-Modell erteilt das Landgericht dieser eine deutliche Absage und lässt nicht nur den Beratungsvorgang, sondern auch die Vereinbarung an sich scheitern. Dieses ist eine deutliche „Ansage“ des Landgerichts. Man wird abwarten müssen, ob die Klägerin in die Berufung geht, wovon jedoch auszugehen ist. So dann wird man sehen, ob die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird.
Jedenfalls steht damit einmal mehr die PKV-Optimierung nach § 204 VVG auf dem Prüfstand. Auch den Versicherungsberatern ist das Erfolgshonorarmodell „entzogen“ worden. Es verbleibt einzig die Möglichkeit eine Tarifoptimierung als Versicherungsberater mit einem „normalen“ Beratungshonorar durchzuführen. Das bedeutet jedoch auch, dass der ursprünglich vermittelnde Versicherungsmakler nach Abschluss des Vertrages den eigenen Kunden nicht hinsichtlich anderer Tarife innerhalb derselben Krankenversicherung beraten darf, weil es „schon“ Rechtsberatung sei. Diese Ansicht kann man teilen, oder auch nicht. Sie stellt jedoch bisher nur eine erstinstanzliche Einschätzung dar. Die „Branche“ wird jedoch den weiteren Verlauf des Verfahrens mit Argusaugen beobachten, denn die PKV-Optimierung auf Erfolgshonorarbasis ist vielen „ein Dorn im Auge“.
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Wenn ein Versicherungsmakler einem Kunden eine günstigere Hausratversicherung derselben Versicherungsgesellschaft vermittelt (ggf. sogar auf dessen Wunsch), ausdrücklich mit dem Anliegen "Beitragseinsparung" und für den Aufwand dazu eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden schließt, so wäre dies ein Eingriff in das Rechtsdienstleistungsgesetz????? Was ist das Problem?: Einem Kunden kostenpflichtig zu einer gewünschten Vertragsneuordnung zu verhelfen? Das hätte nichts mit dem RDG zu tun. Oder einem Kunden zu helfen, Beiträge zu einzusparen, indem man ihm bei einem Tarifwechsel hilft? Das denke ich, gehört zum Spektrum einer ureigenen Maklertätigkeit.
Reden wir also im Zusammenhang mit derartiger Maklertätigkeit über das RDG oder über den Lobbyismus von Juristen?
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Dem Urteil kann man entnehmen, dass es dem Gericht auf die Frage ankommt: wird ein Vertrag vermittelt? In Ihrem Beispiel: ja; in dem Urteil: nein. Ich bin aber bei Ihnen: das Urteil grenzt die Tätigkeit eines Maklers ganz stark ein. Man kann darüber vortrefflich streiten und ich bin der Meinung, dass dieses auch noch die Berufungsinstanz beschäftigen wird. Meinen Artikel habe ich bewusst neutral gehalten, denn ich bin der Ansicht, dass es mehrere Lösungsansätze gibt. Zumal darf am Ende der Verbraucher nicht ohne Unterstützung darstehen, wenn fast "gar keiner" eine Tarifberatung durchführen kann (wenn wir mal die Versicherungsberater mit Honorar ausser acht lassen).
Rechtsanwalt Björn Jöhnke