„PKV-Optimierer“ scheitert am Landgericht Saarbrücken

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„PKV-Optimierer“ scheitert am Landgericht Saarbrücken

21.06.2016

Keine Maklertätigkeit durch „Tarifrecherche“

Die Recherche von Einsparungsmöglichkeiten innerhalb eines bestehenden Versicherungsvertrags durch einen Versicherungsmakler stellt jedoch nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken keine Maklerleistung dar, sondern vielmehr eine Rechtsdienstleistung. Eine in diesem Zusammenhang stehende Vergütungsabrede kann gegen das Gebot von Treu und Glauben und das Transparenzgebot verstoßen.

„Vertragliche Vergütungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestehen nicht. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Forderung in Höhe von – ursprünglich – 5.216,72 Euro eingewandte „Dienstleistungsvereinbarung“ vom 1. August 2014, ist nach ihrem Inhalt nicht auf eine Versicherungsvermittlung, sondern auf eine Rechtsdienstleistung gerichtet und deshalb wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nichtig (§ 134 BGB). Darüber hinaus hält die in der Vereinbarung enthaltene Vergütungsabrede als Allgemeine Geschäftsbedingung einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.“ (aus den Entscheidungsgründen des LG Saarbrücken)

Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Klägerin als Versicherungsmaklerin führe vorliegend eine rechtliche Einzelfallprüfung in konkreten fremden Angelegenheiten durch, so dass das Rechtsdienstleistungsgesetz Anwendung finde. Auch ist vorliegend nicht das Ziel der Klägerin gewesen einen neuen Versicherungsvertrag zu vermitteln. Ein Tarifwechsel im Sinne von § 204 VVG stelle gerade keinen neuen Vertragsschluss zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer dar, denn es wird bei einem Tarifwechsel der bestehende Vertrag nur geändert. Die Klägerin sei vorliegend ohne Befugnis rechtsberatend tätig geworden, denn sie habe den Beklagten lediglich hinsichtlich „seines Rechts“ auf einen Tarifwechsel beraten. Dazu habe sie jedoch keine gesetzliche Befugnis nach § 3 RDG, was eine Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB nach sich ziehe.

Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers

Des Weiteren verstoße die Tarifwechselvereinbarung gegen § 307 Abs. 1 Satz1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch sei die Vereinbarung gerade nicht als Maklervertrag zu qualifizieren. Indes wurde eine erfolgsabhängige provisionsähnliche Vergütung vereinbart worden. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten, weshalb der Vertrag einer AGB-Kontrolle nicht standhalte.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Schließlich scheitere die Vereinbarung an dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn der von der Klägerin verwendete Begriff „Einsparungsmöglichkeit“ sei mehrdeutig zu verstehen. Unklar bleibe, ob die Klägerin sich auf Einsparungen mit einem Gesamtblick auf das zugrundeliegende Vertragswerk beziehe, also auch mögliche Selbstbehalte und den Leistungskatalog des Versicherers erfasse, oder nur isoliert die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers meine.

Damit sei die gesamte Vereinbarung als nichtig zu betrachten, sodass das Gericht die Klage abzüglich des erledigten anerkannten Teils als unbegründet zurückwies.

(Quelle: Urteilsanmerkungen v. Dirk-Carsten Günther in FD-VersR 2016, 378954)

Kommentare


sr@dorotheenstadt.de
8 Jahre, 5 Monate her

Wenn ein Versicherungsmakler einem Kunden eine günstigere Hausratversicherung derselben Versicherungsgesellschaft vermittelt (ggf. sogar auf dessen Wunsch), ausdrücklich mit dem Anliegen "Beitragseinsparung" und für den Aufwand dazu eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden schließt, so wäre dies ein Eingriff in das Rechtsdienstleistungsgesetz????? Was ist das Problem?: Einem Kunden kostenpflichtig zu einer gewünschten Vertragsneuordnung zu verhelfen? Das hätte nichts mit dem RDG zu tun. Oder einem Kunden zu helfen, Beiträge zu einzusparen, indem man ihm bei einem Tarifwechsel hilft? Das denke ich, gehört zum Spektrum einer ureigenen Maklertätigkeit.
Reden wir also im Zusammenhang mit derartiger Maklertätigkeit über das RDG oder über den Lobbyismus von Juristen?


joehnke@joehnke-reichow.de
8 Jahre, 5 Monate her

Sehr geehrte Frau Richter,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Dem Urteil kann man entnehmen, dass es dem Gericht auf die Frage ankommt: wird ein Vertrag vermittelt? In Ihrem Beispiel: ja; in dem Urteil: nein. Ich bin aber bei Ihnen: das Urteil grenzt die Tätigkeit eines Maklers ganz stark ein. Man kann darüber vortrefflich streiten und ich bin der Meinung, dass dieses auch noch die Berufungsinstanz beschäftigen wird. Meinen Artikel habe ich bewusst neutral gehalten, denn ich bin der Ansicht, dass es mehrere Lösungsansätze gibt. Zumal darf am Ende der Verbraucher nicht ohne Unterstützung darstehen, wenn fast "gar keiner" eine Tarifberatung durchführen kann (wenn wir mal die Versicherungsberater mit Honorar ausser acht lassen).
Rechtsanwalt Björn Jöhnke


 

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