„PKV-Optimierer“ scheitert am Landgericht Saarbrücken
In dem zugrundeliegenden Urteil des LG Saarbrücken (Urteil vom 17.05.2016, Aktenzeichen 14 O 152/15) ging es um einen „Tarif-Optimierer“, der als Versicherungsmakler für seinen Kunden innerhalb derselben Krankenversicherung andere Tarife „recherchierte“ (Tarifoptimierung nach § 204 VVG). Dabei schloss der Dienstleister mit seinen Kunden Vergütungsabreden (sog. Tarifwechselvereinbarungen).
Der zugrunde liegende Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Versicherungsmaklerin gem. § 34d GewO tätig und fordert mit der Klage eine noch ausstehende Vergütung von dem Beklagten. Die erbrachte Leistung bestand in einem Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung. Die Klägerin stützt sich dabei auf eine zwischen ihr und dem Beklagten geschlossene „Dienstleistungsvereinbarung“. Diese Tarifwechselvereinbarung hatte den folgenden Inhalt:
„... recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung. Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch ... recherchiert wurde, so erhält die ... vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt. Ihre Sicherheitsgarantie: Wenn Sie keine von der ... recherchierte Einsparmöglichkeiten nutzen - egal aus welchen Gründen - so bleibt der Service für Sie komplett kostenlos.“
Die Klägerin ließ im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Beklagten eine E-Mail mit Ergebnissen („Recherchen“) der Tarifanalyse zukommen. Der Beklagte wechselte daraufhin in einen günstigeren Krankenversicherungstarif innerhalb derselben privaten Krankenversicherung. Die Klägerin forderte daraufhin einen Betrag in Höhe von 5.216,72 Euro (inkl. MwSt.) von dem Beklagten. Der Betrag basiert auf der Differenz zwischen der vor und nach der Tarifänderung gezahlten Prämie, multipliziert mit dem Faktor 10 gemäß der Tarifwechselvereinbarung. Der Beklagte zahlte zunächst außergerichtlich einen Betrag und erkannte einen weiteren Betrag gerichtlich an. Lediglich über einen Restbetrag wurde weitergehend gestritten.
Der Beklagte wendete gegen die Restforderung ein, nur vier Monate von der Tarifänderung profitiert zu haben, da sich der Tarif nebst Selbstbehalt erheblich erhöht habe. Dies müsse auf das Honorar der Klägerin entsprechend Einfluss finden. Die Klägerin verfolgte mit der Klage ihren Anspruch auf den Restbetrag weiter.
Rechtliche Würdigung des Gerichts:
Das LG Saarbrücken wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht sah die zwischen den Parteien getroffene Tarifwechselvereinbarung als nichtig an. Dabei verstoße die Klägerin mit diesem Vertrag gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Dieses führe zu einer Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach §134 BGB.
Wenn ein Versicherungsmakler einem Kunden eine günstigere Hausratversicherung derselben Versicherungsgesellschaft vermittelt (ggf. sogar auf dessen Wunsch), ausdrücklich mit dem Anliegen "Beitragseinsparung" und für den Aufwand dazu eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden schließt, so wäre dies ein Eingriff in das Rechtsdienstleistungsgesetz????? Was ist das Problem?: Einem Kunden kostenpflichtig zu einer gewünschten Vertragsneuordnung zu verhelfen? Das hätte nichts mit dem RDG zu tun. Oder einem Kunden zu helfen, Beiträge zu einzusparen, indem man ihm bei einem Tarifwechsel hilft? Das denke ich, gehört zum Spektrum einer ureigenen Maklertätigkeit.
Reden wir also im Zusammenhang mit derartiger Maklertätigkeit über das RDG oder über den Lobbyismus von Juristen?
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Dem Urteil kann man entnehmen, dass es dem Gericht auf die Frage ankommt: wird ein Vertrag vermittelt? In Ihrem Beispiel: ja; in dem Urteil: nein. Ich bin aber bei Ihnen: das Urteil grenzt die Tätigkeit eines Maklers ganz stark ein. Man kann darüber vortrefflich streiten und ich bin der Meinung, dass dieses auch noch die Berufungsinstanz beschäftigen wird. Meinen Artikel habe ich bewusst neutral gehalten, denn ich bin der Ansicht, dass es mehrere Lösungsansätze gibt. Zumal darf am Ende der Verbraucher nicht ohne Unterstützung darstehen, wenn fast "gar keiner" eine Tarifberatung durchführen kann (wenn wir mal die Versicherungsberater mit Honorar ausser acht lassen).
Rechtsanwalt Björn Jöhnke