Wilhelm setzt sich durch / BGH: „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme keine Voraussetzung für den D&O-Versicherungsfall – Abtretung ist zulässig
Die Entscheidung des BGH ist richtungweisend für die D&O-Versicherung. Sie beseitigt Rechtsunsicherheiten, die seit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf für Versicherungsnehmer und Versicherte in der D&O-Versicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestehen. „Versicherte Personen können künftig wieder ihren Freistellungsanspruch an das geschädigte Unternehmen abtreten, ohne dass ihnen der Versicherer deshalb vertragswidriges Verhalten unterstellen kann“, erklärt Dr. Mark Wilhelm, Partner der Sozietät Wilhelm. Auch einer Weiterbeschäftigung des versicherten Managers steht die Inanspruchnahme nun nicht mehr im Wege.
Die Entscheidungsgründe veröffentlicht der BGH in den kommenden Wochen.
Für die Bearbeitung der beiden Angelegenheiten waren die Partner der Sozietät Dr. Mark Wilhelm und Lars Winkler verantwortlich. Die Revisionen führten die BGH-Anwälte Dr. Mennemeyer und Dr. Scholz.
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Die Sozietät Wilhelm ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und deren Entscheidungsträgern in kritischen Situationen – vom Großschaden über die persönliche Inanspruchnahme bis hin zum Compliance-Verstoß im Unternehmen. Vierzehn Berufsträger an zwei Standorten (Düsseldorf und Berlin) vereinen hierfür Expertise aus den Bereichen Versicherung, Haftung, Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht. Weltweit kooperiert die Sozietät unter anderem mit Clausen Miller International: Mit mehr als 200 erfahrenen Rechtsanwälten und Vertretungen unter anderem in Chicago, New York, London, Paris, Rom und Brüssel bietet Wilhelm so die Expertise zur Lösung grenzüberschreitender Haftungs- und Deckungsstreitigkeiten, M&A-Transaktionen sowie internationaler Großprojekte.