Wilhelm setzt sich durch / BGH: „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme keine Voraussetzung für den D&O-Versicherungsfall – Abtretung ist zulässig
Der Versicherer lehnte in beiden Fällen eine Deckung ab. Es mangele an der ernsthaften Absicht der jeweiligen Versicherungsnehmerin, ihren gegenwärtigen Geschäftsführer tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei die Abtretung nicht zulässig. Die Inanspruchnahme erfolge nur der Form halber, um im kollusiven Zusammenwirken mit der versicherten Person den Versicherungsfall auszulösen. Die versicherungsnehmenden Unternehmen, vertreten durch die Sozietät Wilhelm, klagten daraufhin auf Deckung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte in zwei viel kritisierten Urteilen der Ansicht des beklagten Versicherers: Der Versicherungsfall setze nicht nur ein förmliches Anspruchschreiben, sondern auch die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme voraus. Ob eine Inanspruchnahme in diesem Sinne „ernstlich“ ist, sei eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.
Den Revisionen der klagenden Unternehmen gab der BGH nun statt und folgt damit der Argumentation von Wilhelm Rechtsanwälte.
- Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Managers gegen den D&O-Versicherer an das Unternehmen ist zulässig.
- Die „Ernstlichkeit der Inanspruchnahme“ ist kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung.