Wilhelm setzt sich durch / BGH: „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme keine Voraussetzung für den D&O-Versicherungsfall – Abtretung ist zulässig
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei heutigen Entscheidungen (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016) klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Eine darüber hinaus im Innenhaftungsfall vom geschädigten Versicherungsnehmer darzulegende „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme ist nicht erforderlich.
Zudem ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Managers an das Unternehmen, das ihn in Anspruch nimmt, zulässig. Damit schafft der BGH Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und versicherte Personen in der D&O-Versicherung. Die seit vielen Jahren von Wilhelm vertretene Meinung hat sich durchgesetzt.
In den beiden bei Wilhelm bearbeiteten Fällen hatten Gesellschaften ihre aktuellen Geschäftsführer wegen unterschiedlicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer als versicherte Personen traten daraufhin ihren Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die jeweilige Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ab.