Serie: Schadensfall des Monats Februar 2023 …

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Serie: Schadensfall des Monats Februar 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Fatales Hin und Her“

28.02.2023

Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer von M forderte nach Meldung des Schadens zunächst die Beratungsdokumentation zum Jahresgespräch, die Versicherungsunterlagen zur Hausrat- und Gebäudeversicherung, den Maklervertrag, die Korrespondenz zwischen den Beteiligten sowie Ms Stellungnahme zu seinem (vermeintlichen) Verschulden an. Hierbei ließ die Stellungnahme des M leider nicht erkennen, wie es konkret dazu kommen konnte, dass der Wiedereinschluss der Elementarschadenversicherung unterblieben war. Eine Beratungsdokumentation gab es auch nicht. Dies führte naturgemäß zu  Rückfragen seitens des Versicherers. Dass erst ausdrücklich der Ausschluss der Elementarschadendeckung durch den Kunden gewünscht gewesen war, dieser dann aber nur wenige Monate später - unmittelbar vor dem Eintritt des Schadens - wieder zum ursprünglichen Vertragsstand zurückkehren wollte, hatte möglicherweise Zweifel geweckt, ob tatsächlich ein Maklerfehler vorlag oder ob K seine Entscheidung nicht möglicherweise erst Angesichts seines überschwemmten Kellers bereut hatte.

Auch die angeforderte ergänzende Stellungnahme von Versicherungsmakler M konnte die Fragen des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers zu den Unstimmigkeiten nicht aufklären . Es gab weitere Rückfragen. Nach deren Beantwortung stellte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer fest, dass sich die Einlassungen von M widersprächen, man offensichtlich getäuscht werden sollte und versagte Versicherungsschutz.

Von Beginn an hatten wir in diesem Fall zwischen M und seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer vermittelt, hatten M einerseits die Rückfragen des Versicherers erläutert, versucht, Hilfestellungen bei deren Beantwortung zu geben und andererseits dem Versicherer dargelegt, dass die Ausführungen des M sich nicht zwingend widersprächen. Gleichwohl blieb es zunächst bei der Ablehnung des Versicherers. Zwischenzeitlich hatte K jedoch die Geduld verloren und Klage beim zuständigen Landgericht eingereicht. Wir empfahlen M daraufhin einen aufs Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die Hoffnung war natürlich, dass, wenn schon keine Klageabweisung erreicht werden konnte, wenigstens versucht werden sollte, die Klageforderung zu reduzieren. Letztlich gelang dem von M mandatierten Rechtsanwalt tatsächlich auch ein vorteilhafter Vergleichsschluss, unter dessen Eindruck nochmals beim Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer interveniert werden konnte. Nach neuerlicher Prüfung lenkte dieser schließlich ein und regulierte.

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