Serie: Schadensfall des Monats Februar 2023 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Fatales Hin und Her“
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gehört es zu den Obliegenheiten des jeweiligen Versicherungsnehmers den Schaden seiner Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, also Tatsachen und Umstände mitzuteilen, aus denen der Versicherer ersehen kann, dass tatsächlich ein Versicherungsfall eingetreten ist. In vielen Sparten haben sich hierfür Schadenformulare etabliert. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist dies nicht der Fall. Die Sachverhalte sind meist zu komplex, als dass diese mittels eines standardisierten Fragebogens erschöpfend geklärt werden könnten. Die Schadensmeldung ist in dieser Sparte deshalb mitunter auch für diejenigen eine echte Herausforderung, die sich mit Versicherungsfällen eigentlich bestens auskennen.
Hauseigentümer K hatte frühzeitig die Notwendigkeit erkannt, seine Immobilie und den darin befindlichen Hausrat zu versichern. Nach einigen schadensfreien Jahren - wohl beseelt von dem Gedanken Prämien zu sparen - äußerte er 2017 aber gegenüber seinem Versicherungsmakler M den Wunsch, das Elementarschadenrisiko künftig nicht mehr zu versichern. Nachdem M ihn auch in einem persönlichen Beratungsgespräch nicht mehr umstimmen konnte, wurde die entsprechende Änderung für beide Versicherungsverträge veranlasst. Scheinbar sensibilisiert durch die Berichterstattung zu zahlreichen unwetterbedingten Schadensereignissen aus diesem Bereich, teilte K seinem Versicherungsmakler dann bei einem Jahresgespräch im April 2018 jedoch mit, dass Risiko Elementarschäden wieder versichern zu wollen. M veranlasste in der Folgezeit zwar verschiedene Änderungen zu den Versicherungsverträgen von K und passte auch die Gebäudeversicherung an, nicht aber die Hausratversicherung. Diese Nachlässigkeit rächte sich bereits einen Monat später, als es in der Straße des K zu schweren Überschwemmungen kam, dessen Keller komplett unter Wasser stand und diverser Hausrat beschädigt wurde. Als klar war, dass keine Versicherung für diesen Schaden aufkommen würde, forderte K Schadensersatz in Höhe von knapp 25.000 EUR von M.