Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Haftung ja, Deckung nein“
Das angerufene Landgericht gab der Klägerin recht. Der Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage sei nach § 654 BGB wegen einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung verwirkt. Zwischen Makler und Auftraggeber bestünde ein besonderes Treueverhältnis, das den Makler verpflichte, im Rahmen des Zumutbaren, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Dazu gehöre auch die Information über alle Kaufinteressenten und Gebote. Die K hätte darauf vertrauen dürfen, dass M den höchstmöglichen Kaufpreis erzielen würde. Die Vereinbarung zum Zielpreis von 190.000 EUR stünde dem nicht
entgegen. Es würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass die Klägerin bei Abgabe eines höheren Kaufpreisangebotes auf einen Mehrerlös hätte verzichten wollen. Die Beklagte M sei ihrer Verpflichtung in keiner Weise gerecht geworden. Sie hätte der Klägerin das Gebot von 245.000 EUR bewusst (!) vorenthalten, um durch Abschluss einer Provisionsvereinbarung mit den Käufern ihren eigenen Gewinn zu erhöhen. Die Provisionsvereinbarung mit dem Käufer der Immobilie hätte gegen die Regelungen aus dem Maklervertrag verstoßen. K hätte die Vereinbarung auch nicht genehmigt, weil sie die Hintergründe nicht kannte und ihr verschwiegen worden sei, dass sie durch diese Regelung einen um 15.000 EUR geringeren Kaufpreis erzielen würde. Dass Argument einer erfolgsabhängigen Innenprovision verwarf das Landgericht ebenfalls. Diese sei im Maklervertrag eben gerade nicht vereinbart worden, sondern nur die tarifbedingte Mindestpauschale von 4.500 EUR.
Da die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil erfolglos blieb, das OLG die Argumentation des Ausgangsgerichts vielmehr bestätigte, blieb M hier nur die Hoffnung auf Leistungen aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Auch diese wurde aber - aus nachvollziehbaren Gründen - enttäuscht:
Bei der Rückforderung der von K gezahlten Maklerprovision handelte es sich bereits nicht um die Geltendmachung eines Vermögensschadens „aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“. M hatte ihren Provisionsanspruch nach den Feststellungen der Gerichte vielmehr nach § 654 BGB eingebüßt und die Provision daher ohne rechtlichen Grund erlangt, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB bestand. Klarstellend sehen die Versicherungsbedingungen überdies vor, dass Ansprüche auf Rückforderungen von Gebühren oder Honoraren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.