Serie: Schadensfall des Monats März 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Kein Anschluss unter dieser Hausnummer
Die Versorgung mit Erdgas ist angesichts des Ukraine-Konflikts ein Problem, das aktuell ganz Deutschland umtreibt. Die nicht gesicherte Energieversorgung einer einzelnen Immobilie mutet dagegen sehr profan an. Beim Erwerb einer Immobilie bietet sie aber natürlich trotzdem Konfliktpotential im Spannungsfeld Verkäufer – Immobilienmakler – Erwerber.
Im Mai 2016 meldete sich der Interessent K telefonisch bei Immobilienmakler M zu einem auf dessen Homepage beworbenen Wohnhaus. Man vereinbarte einen gemeinsamen Besichtigungstermin, bei dem K auch ein von M erstelltes Exposé übergeben wurde, das im Wesentlichen auf den Angaben des Noch-Eigentümers beruhte. In den nachfolgenden Kaufverhandlungen ging es dann unter anderem darum, dass die alte, noch mit Koks betriebene Heizungsanlage, auch aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben, ersetzt werden musste. Angesichts eines in der Immobilie vorhandenen Gasanschlusses wurde maklerseitig die Installation einer Gasheizung angeregt. Die Anschlüsse für die Energie- und Wasserversorgung waren bei dem vorangegangenen Ortstermin tatsächlich auch besichtigt worden. Nachdem alle weiteren Fragen geklärt und eine Finanzierungszusage eingeholt worden war, wurde schließlich im Juli 2016 ein notarieller Kaufvertrag geschlossen. Im Folgemonat vereinbarte K einen Termin mit dem örtlichen Gasversorger, um die Installation der geplanten Gasheizung voranzutreiben. Dabei stellte sich zur Überraschung von K heraus, dass zwar innerhalb des Wohnhauses alle Voraussetzungen für einen Anschluss an das Gasnetz gegeben waren, es jedoch an einer Leitung fehlte, die das Grundstück mit dem lokalen Gasnetz verband. Offenbar hatte man sich etwa dreißig Jahre zuvor, als auch der Verkäufer noch nicht Eigentümer der Immobilie gewesen war, recht spontan gegen einen Anschluss an das Gasnetz entschieden. K sah sich deshalb mit unvorhergesehenen Mehrkosten in Höhe von knapp 3.000 EUR konfrontiert. Da der Rat zur Installation einer Gasheizung von M ausgegangen war und der vermeintliche Gasanschluss auch in dessen Exposé beworben worden war, forderte er M auf, ihm die Mehrkosten zu ersetzen.