Vorsicht beim Einschluss einer Fahrerschutzversicherung. Sinnvolles …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Vorsicht beim Einschluss einer Fahrerschutzversicherung. Sinnvolles Nebenprodukt oder wilde Zahlenspielerei mit hoher Trefferquote für Leistungsablehnungen?

21.05.2016

Typische Unfallschäden ausgeschlossen

© Pixabay

Die AXA macht alle Leistungen grundsätzlich von einem unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen abhängig. „Lieber Doktor, kann ich noch eine Nacht bleiben?“, kann da schon eine wichtige Frage werden. Außerdem können Unterhaltsansprüche an Hinterbliebene so bei einem Todesfall an der Unfallstelle (also ohne vorherigem Krankenhausaufenthalt) komplett gestrichen werden. Überwiegend wird vom Versicherer nur das Schmerzensgeld von einem Krankenhausaufenthalt abhängig gemacht.

Über die gängigen Ausschlüsse oder Leistungskürzungen  (Trunkenheit, Drogen, Straftat, keine Fahrerlaubnis usw.) hinaus haben die meisten Versicherer die Klausel „Psychische Reaktionen“ in Ihren Bedingungen: „Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“  Die Steigerung bei einigen Versicherern ist dann über diesen Ausschluss zu finden: „Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach […] ist.“ Über die „überwiegende Ursache“ kann man dann bei typischen Unfallschäden sicher streiten.

Die Alte Leipziger ist da noch erfinderischer. Damit lässt sich jeder Streit zur überwiegenden Ursache ausschließen. In deren Bedingungen heißt es: Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, unabhängig davon, ob diese durch den Unfall entstanden sind.“

Wenige Versicherer haben in den Bedingungen der Fahrerschutzversicherung eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit vereinbart. HDI hat neben dieser Vereinbarung auch noch die Bedingung: Der Fahrer muss seine Ansprüche selbständig geltend machen. Eine Leistung erfolgt an den Fahrer.“ Wie verhält es sich, wenn der Fahrer dazu nicht in der Lage ist (z.B. Koma nach einem Unfall)?  Bei einem tödlichen Unfall wird es noch schwieriger sein, als Fahrer seine Ansprüche geltend zu machen.

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