Vorsicht beim Einschluss einer Fahrerschutzversicherung. Sinnvolles …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Vorsicht beim Einschluss einer Fahrerschutzversicherung. Sinnvolles Nebenprodukt oder wilde Zahlenspielerei mit hoher Trefferquote für Leistungsablehnungen?

21.05.2016

Tragischer Unfall ohne Leistungen

© fotomek / Fotolia.com

Zu beachten ist außerdem, dass einige Versicherungen für Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung ein bestimmtes Alter des Fahrers und eine SF-Klasse zur Voraussetzung machen. Bei der Nürnberger z.B. muss der Fahrer mindestens 25 Jahre alt und die Kfz-Haftpflicht mindestens in die Klasse SF 1 eingestuft sein. Auch die Fahrzeugart ist ein Kriterium, ob eine Fahrerschutzversicherung möglich ist. Vom PKW über ein Wohnmobil bis zum Lieferwagen gibt es je nach Versicherer unterschiedliche Bestimmungen. Versichert ist allgemein jeder berechtigte Fahrer. Die Alte Leipziger hat noch die Besonderheit, dass der berechtigte Fahrer im Versicherungsschein aufgeführt sein muss. Schäden, die der Fahrer beim Ein- oder Aussteigen oder beim Be- oder Entladen erleidet, sind allgemein ausgeschlossen.

Der Geltungsbereich ist meist Europa, richtet sich bei einigen Versicherern aber auch nach einer ausgehändigten Internationalen Versicherungskarte und die darin nicht durchgestrichenen Länder.

Beachten muss man auch, dass sich die Leistungen auf einen tatsächlich entstandenen Personenschaden beziehen. Die R+V-Versicherung musste 2010 über die Leistungen aus einer Fahrerschutzversicherung nach einem besonders tragischen Schadenfall entscheiden. Ein tödlicher Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden , bei dem eine alleinstehende Mutter zwei minderjährige Kinder hinterlassen hat. Die Prüfung der R+V ergab: Kein Anspruch auf Leistungen aus der abgeschlossenen Fahrerschutzversicherung. Die Versicherte war damals selbständig, eine Übernahme oder Fortführung des Gewerbes durch die minderjährigen Kinder war nicht möglich und aufgrund des Alters der hinterlassenen Kinder wurde die Erbschaft deshalb ausgeschlagen. Mit Erbausschlagung stand für die R+V fest, dass die Mutter gegenüber ihren Kindern nicht“ leistungsfähig“ war und deshalb auch kein finanzieller Schaden entstanden ist. Der denkbar schlimmste Unfall bewog die R+V zumindest eine minimale (im Verhältnis zur Schwere des Schicksals) Kulanzzahlung zu erbringen, die aber nicht einmal zur Deckung der Beerdigungskosten ausreichend war. Schmerzensgeld oder Waisenrenten waren gestrichen.

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