Serie: Schadensfall des Monats - Februar 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH
Problem des Versicherungsfalls:
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer berief sich zunächst auf den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung und begründete dies mit dem Umstand, dass durch den M keine Beratungsdokumentation vorgelegt werden konnte.
Eine fehlende Dokumentation rechtfertigte in diesem Fall keinen Ausschluss wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung. Zwar besteht für den Versicherungsmakler die nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation und der M bzw. dessen Mitarbeiter mussten diese Pflicht auch kennen. M hat dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer die Probleme mit dem von ihm genutzten Kundenverwaltungsprogramm jedoch bereits bei Schadensmeldung nachgewiesen und nachvollziehbar erläutert, so dass von vorneherein nicht ernsthaft ein bewusster Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben angenommen werden konnte. Unabhängig davon kann eine fehlende Dokumentation als solche nicht losgelöst von einem Beratungsfehler zu einem Schaden führen.