ELEMENT im vorläufigen Insolvenzverfahren: Was passiert mit bereits gezahlten Prämien?
Und ein – wie im Fall von ELEMENT – beantragtes Insolvenzverfahren berechtigt nicht zur Rückbuchung der Lastschrift. „Tatsächlich erscheint es widersinnig, für einen Versicherungsvertrag zu zahlen, wenn im Schadenfall keine vollständige Regulierung sichergestellt ist. Dennoch handeln Versicherungsnehmer vertragswidrig, wenn Sie die vereinbarte Versicherungsprämie nicht bezahlen“, erläutert Papaspyratos. Denn nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes sind sie verpflichtet, die Versicherungsprämie zu begleichen. Die wahrscheinliche Konsequenz im Falle der Rückbuchung der Lastschrift ist dann, dass der Insolvenzverwalter die geschuldete Prämie über Zwangsmittel vom Versicherungsnehmer zurückholt. Auch Kreditinstitute, die beim Lastschriftverfahren die durchgeleiteten Beiträge zurückbuchen müssen und dann auf Fehlbeträgen sitzen bleiben, können Rückforderungsansprüche geltend machen.
Für die Zukunft muss geprüft werden, ob die bestehenden Insolvenzvorschriften für Versicherte ausreichend sind. „Wir erwarten mehr Verbraucherschutz in solchen Bankrottfällen. Die BaFin ist in ihrem Handeln auch den kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Betroffene Versicherte müssen so rechtzeitig über die Situation informiert werden, dass sie noch reagieren und die Versicherungsverträge aus wichtigem Grund unverzüglich beenden und sich kostenschonend anderweitigen Versicherungsschutz besorgen können“, sagt BdV-Vorstand Rehmke. Insolvenzen von Versicherungen sind eher selten. Aber Fälle wie der von ELEMENT sind Bewährungsproben für die bestehenden Regelwerke wie etwa Solvency II. Wenn sie für Unternehmen und Aufsicht ausgeprägte bürokratische Mehraufwände bedeuten, aber im Krisenfall der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht gewährleistet ist, besteht Anpassungsbedarf.
Der BdV rät Verbraucher*innen zur umgehenden und aufmerksamen Prüfung ihrer Versicherungsverträge. Sie sollten prüfen, ob sie bei ELEMENT versichert sind – entweder direkt oder über eine Kooperation mit einem Partnerunternehmen (siehe auch unsere Pressemitteilung vom 13. Januar 2025). BdV-Mitglieder können sich bei Fragen an das Beratungsteam des Verbraucherschutzvereins wenden.
Aktuell erreichen den BdV Mitteilungen von direkt betroffenen Kundinnen und Kunden, die wir in einem gesonderten Beitrag exemplarisch illustriert haben.