ELEMENT im vorläufigen Insolvenzverfahren: Was passiert …

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ELEMENT im vorläufigen Insolvenzverfahren: Was passiert mit bereits gezahlten Prämien?

29.01.2025

ELEMENT im vorläufigen Insolvenzverfahren: Was passiert mit bereits gezahlten Prämien? © Pixabay

Bund der Versicherten e. V. (BdV) rät von Lastschriftrückgaben ab und fordert, Versicherte in Pleitefällen früher zu informieren

Der Versicherer ELEMENT Insurance AG befindet sich seit dem 8. Januar 2025 im vorläufigen Insolvenzverfahren – für viele Versicherte eine unsichere Lage. Bereits gezahlte Prämien könnten verloren sein und die Verträge drohen wertlos zu werden. Der Verbraucherschutzverein BdV warnt davor, Lastschriften zurückzugeben und fordert eine frühere Information der Versicherten in solchen Fällen. „Der von der Versicherungsaufsicht gestellte Antrag auf Insolvenzeröffnung ist der letzte Schritt einer ganzen Reihe von aufsichtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Krise eines Versicherungsunternehmens. Das bedeutet eigentlich, dass mit dem Insolvenzantrag der Zug in Richtung Pleite längst abgefahren ist“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke.

Besonders ärgerlich ist die Situation für Versicherte, die erst zum Jahreswechsel die teils üppigen Jahresprämien für Versicherungsverträge gezahlt haben. Darunter befinden sich auch existenzielle Versicherungen für Wohngebäude oder Haftpflicht. Die Versicherungsverträge hatten sich zum Jahresende automatisch verlängert und die Prämien sind meist über Lastschriften eingezogen worden. Von dem Insolvenzantrag, den die BaFin kurz zuvor am 23. Dezember 2024 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellt hatte, ahnten die Betroffenen noch nichts. „Viele Versicherte fragen uns jetzt, ob sie die Zahlungen nicht rückgängig machen können. Der Wunsch ist nachvollziehbar, aber keine gute Strategie“, sagt BdV-Chefökonom Constantin Papaspyratos. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine SEPA-Basislastschrift innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Belastungsbuchung zu widerrufen und den Betrag zurückbuchen zu lassen. Der belastete Betrag wird dann wieder dem Girokonto gutgeschrieben. Voraussetzung ist aber, dass das Konto unrechtmäßig belastet wurde, zum Beispiel, wenn der Zahlungsvorgang vom Kontoinhaber nicht autorisiert wurde. Das ist bei vertragsmäßigen Abbuchungen aber nicht der Fall.

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