Erklärung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes - …

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Erklärung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes - Chancen der Digitalisierung für eine bessere Patientenversorgung nutzen

31.08.2018


Harmonisierung der verschiedenen Akten
Das Ziel einer verbesserten Versorgung der Patientinnen und Patienten bzw. Versicherten kann durch eine elektronische Patientenakte, die mit strukturierten medizinischen Informationen befüllt wird, erreicht werden. Zusätzlich muss die Möglichkeit bestehen bleiben, den Versicherten individuelle Gesundheitsdaten zur Verfügung stellen zu können. Diese sollen verbrauchergerecht dargestellt werden, aber keiner einheitlichen Struktur entsprechen müssen, um die Individualität zu gewährleisten. Der Bereich dieser Datenbestände und Funktionalitäten ist kassenindividuell zu gestalten und soll in der Hoheit der Kassen liegen. Die elektronische Patientenakte, die das Ziel einer verbesserten Versorgung der Patientinnen und Patienten bzw. Versicherten erreichen soll, muss neben dem von der gematik zugelassenem Funktionsumfang auch über eine Schnittstelle verfügen, über die zusätzliche Gesundheitsdaten der Versicherten gespeichert und kassenindividuelle Services kurzfristig und barrierefrei angeboten werden können. Die Entscheidung, welche Daten fließen und wer diese einsehen darf, bleibt dabei weiterhin in der Hoheit der Patientinnen und Patienten bzw. Versicherten.

Innovation im Wettbewerb erreichen
Die Krankenkassen müssen die Möglichkeit haben, über die grundlegenden Anforderungen hinaus zusätzliche Funktionalitäten in ihren Akten anzubieten. Dieser Gestaltungsspielraum ist für einen Innovationswettbewerb der Krankenkassen zentral und sollte deshalb im Gesetz festgeschrieben werden. Dazu gehört auch, alle Spezifikationen der gematik weiterzuentwickeln.

Festlegung der Patientenakte als die Plattform für weitere Anwendungen
Die Patientenakte darf nicht als isolierte Anwendung gesehen werden. Sie soll als Anwendungsund Speicherplattform der Versicherten für alle ihre Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Krankenkassen durch das TSVG verpflichtet werden sollen, spätestens ab 2021 ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen und sie darüber zu informieren. Gesetzlich sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die elektronische Patientenakte ausschließlich durch Krankenkassen angeboten wird. Dazu sind die technischen Voraussetzungen zu schaffen, dass sowohl Fachanwendungen als auch weitere Anwendungen auf dieser Plattform integriert werden können. Damit werden unnötige Investitionen in separat betriebene Anwendungen und Doppelentwicklungen vermieden. Die Speicherung von Daten sollte mit Ausnahme der Notfalldaten ausschließlich online erfolgen. Die ePA ist dabei als Speicherplattform vorzusehen.

Verbindliche Nutzung von Standards
Alle an der Entwicklung von neuen Anwendungen Beteiligten müssen von der gematik definierte oder vorgegebene Standards einhalten. Ausgangspunkt müssen dabei international etablierte Standards sein. Als Beispiel ist hier die Verwendung von IHE (Integrating the Healthcare Enterprise) im Bereich der Patientenakte zu nennen. Nur so können auch zu späteren Zeitpunkten grenzüberschreitende Anwendungen in Europa geschaffen werden, um die Versorgung auch im Ausland zu verbessern und Investitionssicherheit zu gewährleisten.

 

 

 

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