Krankengeld: Die wichtigsten Antworten Wer zahlt …

Krankengeld: Die wichtigsten Antworten Wer zahlt wann, in welcher Höhe und wie lange?

21.02.2018

Krankengeld: Die wichtigsten Antworten Wer zahlt wann, in welcher Höhe und wie lange? © ROLAND

Ein asiatisches Sprichwort besagt: „Reichtum ist viel, Zufriedenheit ist mehr, Gesundheit ist alles.“ Jeder, der schon einmal länger krank war, wird das bestätigen. Immerhin sichert das gesetzlich geregelte Krankengeld die meisten Betroffenen zumindest für eine gewisse Zeit finanziell ab – wenn sie einen Anspruch darauf haben. ROLAND-Partneranwalt Dr. Stephan Renners von der Kanzlei Kahlert Padberg aus Hamm kennt die Fakten.


Wann hat man Anspruch auf Krankengeld?

Wer als Arbeitnehmer krank wird, erhält vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weiter sein volles Gehalt. Danach hat der Erkrankte Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie lange bekommt man Krankengeld?

Krankengeld wird für eine maximale Dauer von 78 Wochen gezahlt – und das innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das heißt: Sollte der Betroffene wegen derselben Krankheitsursache mehrfach einige Wochen nicht arbeiten können, ist die Zahlung auf 78 Wochen begrenzt. Wenn er wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig ist, beginnt eine neue Blockfrist von drei Jahren. Aber: „Tritt die neue Krankheit zur zuerst gemeldeten hinzu, bleibt es bei der Frist von 78 Wochen“, erklärt Rechtsanwalt Stephan Renners.

„Nach dieser Zeit gibt es je nach Gesundheitszustand drei Optionen: Der Arbeitnehmer geht wieder arbeiten, meldet sich arbeitslos oder beantragt eine Erwerbsminderungsrente“, so der Anwalt weiter. Denn ist nach 78 Wochen Krankengeldzahlung nicht absehbar, dass der Erkrankte mittel- oder langfristig wieder arbeiten kann, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Wie kann man Krankengeld beantragen?

Unverzüglich und lückenlos – so muss die Krankmeldung erfolgen, damit ein Arbeitnehmer Krankengeld bekommt. Das heißt: „Endet eine Krankschreibung, müssen Sie sich gleich am nächsten Werktag ein neues Attest ausstellen lassen“, sagt Stephan Renners. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Original an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse gesendet werden.

 

 

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