IDD – „Frontalangriff auf die Vermittlerschafft?
6. Erweiterung der Erlaubnispflicht auf Schadensregulierer und Vergleichsportale
Der Referentenentwurf empfiehlt ebenfalls die Erweiterung der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO. Danach soll auch die Mitwirkung bei der Schadensregulierung zukünftig eindeutig als Versicherungsvermittlung eingestuft werden. Auch die Anbieter von Vergleichsportalen im Internet, welche bislang oftmals als Tippgeber fungierten, sollen zukünftig von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO-E erfasst sein.
7. Zusammenfassung:
Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der IDD ist in vielen Punkten missglückt. Insbesondere die Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Honorar-Versicherungsberatern ist verfehlt. Gerade das Verbot der Annahme von Vergütungen von Versicherungsnehmern durch Versicherungsvermittler ist fehlgeleitet und berücksichtigt die besondere Stellung des Versicherungsmaklers als Sachwalter des Versicherungsnehmers nicht. Mag es noch nachvollziehbar sein, dass ein Versicherungsvertreter nur vom Versicherer bezahlt werden soll, so ist kein Grund erkennbar, weshalb der Versicherungsmakler nicht vom Versicherungsnehmer bezahlt werden können soll, von dem er schließlich auch beauftragt wird.
Wünschenswert wäre es, wenn der Entwurf noch kritisch überarbeitet wird, denn es Bestehen insbesondere auch Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Referentenentwurfes. Dieser kann vorliegend bisher nur als weiterer „Angriff auf die Vermittler-Branche“ verstanden werden.
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