IDD – „Frontalangriff auf die Vermittlerschafft?
3. Verbot der Annahme von Kundenvergütungen
Künftig wird es allen Versicherungsvermittlern verboten sein, sich vom Verbraucher vergüten zu lassen. In § 34d Abs.1 GewO-E wird die Regelung aufgenommen, wonach der Versicherungsvermittler sich seine Tätigkeit nur durch den Versicherer vergüten lassen kann. Honorarvereinbarungen und Servicepauschalen werden damit unwirksam und künftig unmöglich. Im Ergebnis wird damit eine Vermittlung von courtagefreien Tarifen durch den Versicherungsvermittler nicht mehr stattfinden, denn ein gesondertes Honorar kann von dem Kunden nicht mehr verlangt werden. Der Vermittler hätte damit gegenüber dem Kunden keinen wirksamen Vergütungsanspruch mehr. Was ist jedoch die mögliche Konsequenz: was ist, wenn der Versicherer den Vermittler gar nicht vergütet, weil dieser den Vertrag gar nicht vermittelt hat? Was passiert im Schadensfall? Der Versicherungsmakler, der nicht Abschlussmakler ist, bekommt keine weitere Vergütung für die Unterstützung in einem etwaigen Schadensfall. Verbraucherschutz? Bleibt weiterhin fraglich.
4. Änderung des Provisionssystems
Versicherer könnten auch gehalten sein, ihre bisherigen Provisionen und Courtagen zu ändern vor dem Hintergrund, dass § 48a VAG-E des Referentenentwurfes vorsieht, dass Vertriebsvergütungen nicht mit der Pflicht des Vermittlers kollidieren dürfen, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Damit sollen im Ergebnis falsche „Vertriebsanreize“ verhindert werden. Die Zahlung von erhöhten Provisionen und Courtagen für bestimmte Tarife innerhalb einer Produktgruppe dürfte damit unzulässig sein sowie die Möglichkeit Sonderzahlungen („Bonifikation“) bei Erreichen bestimmter Verkaufszahlen auszukehren. Was genau jedoch zulässig und unzulässig ist, bleibt offen und somit abzuwarten.
5. Besondere Verhaltenspflichten bei Versicherungsanlageprodukten
Nach dem Referentenentwurf sollen sich die Beratungspflichten von Versicherern und Versicherungsvermittlern bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (z.B. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen) zukünftig stärker an den Beratungspflichten bei der Vermittlung sonstiger Anlageprodukte orientieren. Hierzu sollen vor Allem die Bestimmungen des §§ 7a, 7b VVG-E ins Gesetz eingeführt werden, welche nach § 59 VVG-E auch für Versicherungsvermittler und den Honorar-Versicherungsberater gelten sollen.
Die neuen gesetzlichen Regeln sollen die bisherigen Beratungspflichten nach §§ 6, 61 VVG weiter konkretisieren. Versicherer und Versicherungsvermittler sind danach zukünftig verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsanlageproduktes über seine Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich zu befragen. Ferner müssen sie die finanziellen Verhältnisse und das Risikoprofil des Versicherungsnehmers ermitteln. Die gesetzlichen Regelungen würden damit den bereits zur Beratung von Anlageprodukten geltenden Regelungen (z.B. FinVermV) weitestgehend entsprechen.
Die Interessenslage bei der Vermittlung von Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten ist oftmals vergleichbar. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich nunmehr auch die gesetzlichen Regelungen für beide Produktgruppen annähern. Gleichwohl bedeutet dies für viele Versicherungsvermittler, dass der Beratungsaufwand wegen der Erweiterung der Beratungspflichten erhöht wird. Vermittler sollten sich dieser Thematik frühzeitig stellen und entsprechend die gesteigerten Beratungspflichten in den Beratungsablauf einbinden.