EuGH-Urteil: deutsches Kreditrecht ist europarechtswidrig - …

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EuGH-Urteil: deutsches Kreditrecht ist europarechtswidrig - Entlastung für deutsche Kreditnehmer in Milliardenhöhe

02.04.2020

Unter Juristen ist es seit Jahren ein offenes Geheimnis: die deutschen Banken belehren Verbraucher beim Abschluss von Krediten wie insbesondere Immobiliendarlehen oder Autofinanzierungen falsch. Bei nahezu allen Verträgen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, wird insbesondere unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH ) in Luxemburg jetzt mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) abschließend entschieden und dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) damit höchstrichterlich attestiert, die Rechte der deutschen Verbraucher über Jahre hinweg europarechtswidrig empfindlich beschnitten zu haben. Experten sprechen schon jetzt von einer nie dagewesenen Niederlage für die Karlsruher Richter. Allein der bisherige Schaden für die deutschen Verbraucher dürfte sich im dreistelligen Millionenbereich bewegen.

Welche Vertragsklausel ist von dem EuGH-Urteil betroffen?

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Klauseln wie die folgende in Kreditverträgen europarechtswidrig:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig: "Diese Klausel, die sich in nahezu jedem deutschen Kreditvertrag unter der Überschrift 'Widerrufsrecht' befindet, ermöglicht es dem Verbraucher nicht zu bestimmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt."

EuGH-Entscheidung war überfällig aber nicht überraschend

Dabei ist das EuGH-Urteil für Experten keineswegs überraschend. Zahlreiche deutsche Gerichte, auch Oberlandesgerichte haben die Rechtswidrigkeit der Belehrung schon früh bestätigt (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015, Az. 17 U 334/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az. 8 U 241/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016, Az. 14 U 1780/15).

Der deutsche Gesetzgeber hatte sogar schon 2009 erhebliche Bedenken, ob das gesetzliche Belehrungsmuster den europarechtlichen Anforderungen genügt. In der Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 164 f. heißt es: "Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen."

Für viele überraschend hat der BGH dann aber mit Urteil vom 22. November 2016 - Az. XI ZR 434/15 - entschieden, dass die Belehrung über den Fristbeginn angeblich doch "klar und verständlich" sei. Trotz vielfacher Aufforderung hat sich der BGH über Jahre hinweg beharrlich geweigert, diese Frage dem EuGH zur abschließenden Klärung vorzulegen. Das kaum nachvollziehbare und gebetsmühlenartig wiederholte Argument der Karlsruher Richter: Europarechtliche Bedenken seien weit und breit nicht zu erkennen.

Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Der BGH wäre gemäß Art 267 AEUV zur Vorlage an den EuGH nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Warum er das nicht getan hat, warum er hier also nicht frühzeitig für eine höchstrichterliche Klärung gesorgt hat, sondern diese sogar aktiv verhindert hat, ist unerklärlich."

Kommentare

fd@frank-dietrich-fachmakler.de
4 Jahre, 6 Monate her

man will doch nur unser Bestes, will aufgefangen werden weil man System relevant ist und dem, der eine auffing keine Kredite mehr geben. tolles Finanzsystem

 

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