Unverheiratet ins Immobilienglück - ARAG Experten verraten, worauf unverheiratete Immobilienkäufer achten sollten.
Der Erbvertrag – Ehegattentestament nicht wirksam
Der Tod gehört wohl zu den unangenehmsten Themen, wenn man glücklich zusammenlebt. Doch für Paare in ‚wilder Ehe‘ ist kein gesetzliches Erbrecht vorgesehen. Daher raten ARAG Experten, sich frühzeitig über dieses Thema Gedanken zu machen. Wird nämlich keine Regelung getroffen, werden die Kinder des verstorbenen Partners oder, wenn es keine Kinder gibt, dessen Eltern oder Verwandte zu gesetzlichen Erben. Der überlebende Partner geht dann leer aus und muss im schlimmsten Fall die gemeinsame Immobilie verkaufen, um die Erben auszuzahlen. Ein gemeinschaftliches Testament, in dem man den Partner als Erbe einsetzt oder ihm den eigenen Anteil der Immobilie als Erbschaft überträgt, könnte zwar helfen, ist aber nur bei Eheleuten wirksam. Zwei unabhängig voneinander aufgesetzte Testamente bergen jedoch die Gefahr, dass einer der beiden unverheirateten Partner ohne Wissen und Zustimmung des anderen Inhalte ändert. Daher ist ein notariell beglaubigter Erbvertrag hier die sicherste und fairste Lösung.
Achtung Steuerfalle
Steuerlich sind unverheiratete Paare deutlich schlechter gestellt als Eheleute. Sie müssen höhere Erbschaftssteuern zahlen als verheiratete Paare und der erbschaftssteuerliche Freibetrag beläuft sich nur auf 20.000 Euro, bei Ehegatten sind es 500.000 Euro. Um eine Erbschaftssteuer zu umgehen und um dem überlebenden Partner das alleinige und umfassende Wohn- und Nutzrecht zu sichern, raten ARAG Experten, die Immobilie z. B. an die Kinder oder andere nahe Verwandte zu vererben und dem Partner ein lebenslanges so genanntes Nießbrauchsrecht daran einzuräumen. Ein weiterer Steuerspartrick ist der Übertragungsvertrag. Damit überträgt man seinen Anteil an der Immobilie noch zu Lebzeiten auf den Partner, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt. Dieser Vertrag muss von einem Notar geschlossen werden. Er kommt nur im Todesfall zum Tragen und beide Partner sollten ungefähr gleich alt sein. Denn dann behandelt der Fiskus die Übertragung nicht als Schenkung, sondern als gleichwertiges Rechtsgeschäft, bei dem keiner der beiden Vertragspartner weiß, wer zuerst verstirbt.
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