Unverheiratet ins Immobilienglück - ARAG Experten …

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Unverheiratet ins Immobilienglück - ARAG Experten verraten, worauf unverheiratete Immobilienkäufer achten sollten.

27.08.2018

Unverheiratet ins Immobilienglück - ARAG Experten verraten, worauf unverheiratete Immobilienkäufer achten sollten. © ARAG

ARAG Tower und Umgebung

Natürlich ist es unromantisch, über eine Trennung oder gar den Tod des Partners nachzudenken, wenn man frisch verliebt ist. Gleichwohl sind solche Überlegungen gerade für unverheiratete Paare wichtig, denn sie haben weit weniger Rechte als Ehepartner. Das kann zu bösen Streitigkeiten führen, wenn die Liebe vorbei ist und man sich trennt. Vor allem, wenn es gemeinsame Anschaffungen gibt wie etwa eine Immobilie. Hier können die richtigen Verträge helfen, einen Rosenkrieg um die eigenen vier Wände zu verhindern.


Gemeinsamer Grundbucheintrag
Wenn sich unverheiratete Paare entschließen, eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, raten ARAG zu einem gemeinsamen Eintrag ins Grundbuch. Denn nur wer darin steht, ist Eigentümer der Immobilie. Der nicht aufgeführte Partner hat keinerlei Eigentumsrechte, egal, wie viel Geld er zum Bau oder Kauf dazugelegt hat. Die Beteiligungsverhältnisse müssen dabei nicht etwa hälftig festgelegt werden, sondern können individuell gestaltet werden. Wenn der eine also deutlich mehr als der andere finanziert, kann er im Grundbuch beispielsweise mit zwei Drittel oder drei Viertel eingetragen werden.
 
Mehr Sicherheit durch Verträge
Wer weitere Details geklärt haben und Situationen wie z. B. Heirat, Trennung oder Tod geregelt wissen möchte, muss einen Schritt weiter gehen. Je nach Vorstellungen der Partner kann hier ein Gesellschaftsvertrag in Form einer Gesellschaft brüderlichen Rechts (GbR) oder ein Partnerschaftsvertrag helfen. Die GbR kann direkt bei der Beurkundung des Kaufvertrages gegründet werden. In diesem Fall werden neben der Gesellschaft als Eigentümerin beide Partner als Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen. Ob GbR oder Partnerschaftsvertrag die richtige Wahl sind, sollte mit einem Profi beraten werden. Darüber hinaus ist nach Ansicht der ARAG Experten ein Erbschaftsvertrag überaus sinnvoll. Er regelt individuell, was nach dem Tod eines Partners mit der gemeinsamen Immobilie geschieht.
 
Wichtige Vertragspunkte
Im Trennungsfall tauchen meist viele Fragen auf: Wer von beiden bleibt, wer muss seine Sachen packen? Soll oder muss die Immobilie verkauft oder gar zwangsversteigert werden? Wie wird der ausziehende Partner entschädigt? Die ARAG Experten empfehlen, grundsätzlich folgende Punkte vertraglich zu regeln, da hier die größten Stolpersteine warten: Auch wenn getrennte Darlehen oft vorteilhafter wären, in der Regel erhalten unverheiratete Paare von Banken nur einen gemeinsamen Darlehensvertrag. Denn dabei gilt die gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt, egal wie hoch der Kredit ist, die Bank kann beide Partner unabhängig voneinander in Haftung nehmen. Daher sollte im Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, welcher Partner den anderen auszahlt und künftig die Tilgungs- und Zinszahlungen übernimmt. Wichtig zu klären ist zudem, wie hoch die Abfindung des ausziehenden Partners ist. Dabei müssen z. B.  dessen Eigenleistungen berücksichtigt werden. Wird die Immobilie nach einer Trennung veräußert, sollten Regelungen zu Gewinnen oder Verlusten beim Verkauf sowie eventuelle Wertsteigerungen oder -verluste ebenfalls vertraglich festgeschrieben werden. Ein weiterer wichtiger Bestandteil sollte eine Regelung für den Fall sein, dass es Kinder in der Partnerschaft gibt oder geben soll. Es könnte beispielsweise festgelegt werden, dass der Elternteil, bei dem das Kind nach einer Trennung aufwachsen soll, im Haus wohnen bleibt. Damit es nicht zu einer finanziellen Überforderung kommt, wenn ein Partner den anderen nach der Trennung auszahlen muss, raten die ARAG Experten zu einer Ratenvereinbarung. Zudem sollten beide Partner insbesondere bei variablen Eigenleistungen darüber Buch führen, wer wie viel Geld in die Immobilie investiert, damit es am Ende eine klare Abrechnung geben kann.
 
 

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