Wann Reisebüros zum Veranstalter werden - Neue Handlungsempfehlungen vom DRV für den Vertrieb
Der Deutsche ReiseVerband (DRV) hat jetzt eine weitere konkrete Handlungsempfehlung zum neuen Reiserecht veröffentlicht. Diesmal geht es gezielt um das Thema Reisebüros als Reiseveranstalter und die daraus resultierenden Konsequenzen. Wann geraten Reisebüros in die Veranstalterrolle? Wer benötigt wann eine Insolvenzabsicherung? Und was ist mit der Veranstalter-Haftpflicht für Reisebüros?
Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt die 17-seitige Broschüre, die vom Leiter des DRV-Projekts zur Analyse der technischen und prozessualen Änderungen durch das neue Reiserecht, Michael Althoff, zusammengestellt worden ist.
„Der Vertrieb sollte sich möglichst zeitnah mit diesem Thema beschäftigen, da sich mit dem neuen Reiserecht vom 1. Juli 2018 an auch die rechtliche Einordnung als Vermittler oder Veranstalter ändert“, erinnert Althoff. Denn anstelle der bisher eher einfachen Identifizierung einer Veranstalter-Tätigkeit an der Bündelung von mindestens zwei unterschiedlichen Leistungen und der Festsetzung eines Gesamtpreises sieht das neue Reiserecht eine deutlich komplexere Struktur vor. Die neue Handlungsempfehlung für Reisebüros zeigt an zahlreichen Praxisbeispielen die Fälle auf, bei denen Reisebüros zum Veranstalter werden und was dann zu tun ist. Des Weiteren sind Hinweise zu den gesetzlich vorgeschriebenen oder betriebswirtschaftlich sinnvollen Versicherungen für Reisebüros, die regelmäßig oder gelegentlich Reisen veranstalten, zu finden.
Die Handlungsempfehlungen sind Teil der Informationsreihe „Neues Reiserecht – Fit für die Praxis“, mit der der DRV seinen Mitgliedern bei der Umstellung auf das neue Reiserecht mit Rat und Tat zur Seite steht. Sie sind für DRV-Mitglieder im passwortgeschützten Bereich auf der DRV-Website unter www.drv.de/fachthemen/bundes-und-europapolitik/infoblaetter-zum-neuen-reiserecht abrufbar. Darüber hinaus bietet der DRV im kommenden Jahr auch wieder zahlreiche Schulungen zum neuen Reiserecht an.