Erben 2.0 - Digitalen Nachlass unbedingt …

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Erben 2.0 - Digitalen Nachlass unbedingt regeln

04.10.2017

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Unser Leben verlagert sich zunehmend in die Online-Welt. Wir produzieren auf unterschiedlichsten digitalen Kanälen riesige Datenmengen, wir besitzen etliche Logins, Online-Konten und Profile. Bankgeschäfte, Einkäufe, Verträge, Freizeitaktivitäten, private Korrespondenzen und vieles mehr wickeln wir inzwischen online ab. Aber nur die wenigsten von uns denken darüber nach, was mit all den Nutzerdaten und digitalen Inhalten nach unserem Tod passiert.

Auch Emails werden vererbt

Nach deutschem Recht existiert zwischen dem „normalem“ und dem „digitalem“ Nachlass kein Unterschied. Laut § 1922 Abs. 1 BGB geht „mit dem Tode einer Person (...) deren Vermögen (...) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über“. Zum „Vermögen“ zählen demnach sowohl elektronische Geräte – Computer, Tablet, Smartphone, Spielkonsole, MP3-Player usw. – wie auch Datenspeicher – USB-Stick, Festplatte oder DVD – sowie sämtliche Daten, die auf Speichermedien erfasst sind. Welcher Art die Inhalte sind, spielt keine Rolle. Das Eigentum an einem elektronisch verfassten Text fällt also ebenso in den Nachlass wie der private Brief des Erblassers.

Grenzen des digitalen Vererbens

Auch alle schuldrechtlichen Vereinbarungen mit sämtlichen Internetdienstanbietern, wie sozialen Netzwerken, Streaming-Diensten oder Cloud-Anbietern, sind grundsätzlich vererbbar. Doch genau hier liegt die Krux: Die vertraglichen Regelungen, insbesondere in Form von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) lassen eine Übertragung des Vertrags im Sinne des Erbrechts vom Erblasser auf den Erben nicht ohne weiteres zu. Wie verschieden die Regelungsansätze in den AGB sind, zeigt folgender Überblick: Einige Provider, wie z.B. GMX, behalten sich das Recht vor, den Account nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch zu löschen. Yahoo zum Beispiel löscht den Account mit dem Tod des Nutzers. Anbieter wie Apples iCloud lehnen die Übertragbarkeit eines Email-Accounts ausdrücklich ab – mit der Folge, dass die Rechte daran und sämtliche gespeicherte Kommunikation mit dem Tod des Nutzers erlöschen. GoogleMail und andere Provider verwehren zumindest die Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern, behalten sich aber vor, selbst über die Herausgabe von Emails und Inhalten zu entscheiden.

Auch das Telekommunikations- oder das Datenschutzrecht kann dem Erbrecht Grenzen setzen. Ferner müssen bei höchstpersönlichen digitalen Inhalten auch über den Tod hinausgehende Persönlichkeitsrechte des Erblassers berücksichtigt werden.

Irisches Datenschutzrecht versus Erbanspruch

Wie vielfältig und zum Teil gegenläufig die Interessen und Regelungen sein können, zeigt folgendes Urteil des Landgerichts Berlin: Eine 15-Jährige war Ende 2012 in Berlin von einer U-Bahn tödlich erfasst worden. Die Mutter des Mädchens forderte als Miterbin den vollständigen Zugriff auf alle im Facebook-Konto der Tochter gespeicherten Daten. Die Mutter wollte auf diese Weise Hinweise über mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für den Fall erhalten, dass es sich um einen Suizid handelte. Zwischenzeitlich war das Facebook-Konto in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt worden, d.h. trotz bekannter Zugangsdaten war der Zugriff auf das Konto nicht mehr möglich. Facebook argumentierte, dass die Eltern das Facebook-Profil überhaupt nicht hätten erben können. Auch stünde das irische Datenschutzrecht dem Klagebegehren der Mutter entgegen. Doch das Landgericht Berlin war überzeugt, dass ein Anspruch der Erben auf Überlassung der Zugangsdaten zu den Profilen des Erblassers auf sozialen Netzwerken besteht. Auch sei das über den Tod hinausgehende Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wenn der Erbe zugleich der Sorgeberechtigte des minderjährigen Erblassers ist. Die datenschutzrechtlichen Bedenken konnte das Landgericht ebenfalls nicht teilen (Urteil vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15).
 

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