Vererben: Nicht immer ganz einfach - ARAG Experten informieren über Testament, natürliche Erbfolge und Pflichtteile
Gültigkeit, Form und Aufbewahrung
Der aus der Küchenschublade gezogene Schmierzettel reicht theoretisch als gültiges Testament aus, sofern der Text komplett eigenhändig verfasst und erkennbar mit Vor- und Zunamen unterschrieben ist sowie auf ihm Verfassungsort und -datum vermerkt sind. Zudem muss der Verfasser mindestens 16 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein. So weit, so gut. Wer allerdings sicher gehen möchte, dass sein letzter Wille auch gefunden und dann auch befolgt wird, sollte ihn nicht in der Schublade aufheben. Die beste Aufbewahrungsmöglichkeit für ein Testament ist beim Nachlassgericht; als Quittung bekommt man dort den sogenannten Hinterlegungsschein.
Widerruf
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, vernichtet man das Schriftstück am besten. Allerdings sollte dann ein neues aufgesetzt werden, ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft. Aber auch ein durchgestrichenes oder mit dem Wort „ungültig“ versehenes Testament verliert seine Wirksamkeit, sofern erkennbar ist, dass dies vom Erblasser durchgeführt wurde. Bei mehreren existierenden Testamenten ist das gültig, welches das jüngste Datum trägt.
Notar
Als Alternative zum eigenhändigen Testament kann ein zukünftiger Erblasser beim Notar ein sogenanntes öffentliches oder notarielles Testament erstellen. Dies ist besonders wichtig, wenn es um kompliziertere Vererbungsprozesse geht, da Formulierungen in Testamenten eindeutig sein müssen. Doch auch im Normalfall lohnt es sich, einen Fachmann zu konsultieren, raten die Experten der ARAG Versicherung. Der Notar berät nämlich in sämtlichen testamentarischen Angelegenheiten – auch in steuerlichen. Zudem führen eigenständig und unklar formulierte Testamente häufig zu Streitereien zwischen den Erben. Wer die anfallenden Kosten, die sich nach der Höhe des Erbes richten, sparen möchte, begeht vielleicht einen Denkfehler. Denn ein notariell erstelltes Testament kann den Erbschein ersetzen, den Erben andernfalls meist anfordern und ebenfalls bezahlen müssen. Somit ist ein öffentliches Testament nicht nur die sicherste Variante, sondern erspart den Nachkommen sowohl Kosten als auch Mühen.
Testamentsregister
Seit Anfang 2012 gibt es das Zentrale Testamentsregister. In das Testamentsregister werden Verwahrangaben zu sog. erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Das sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, die die Erbfolge beeinflussen können, wie z.B. Erbverzichtsverträge. Das Register erfasst allerdings nur diejenigen Urkunden, die notariell beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Privat verwahrte eigenhändige Testamente sind nicht registrierungspflichtig. Gespeichert werden auch nur die Angaben, die zum Auffinden der Urkunden erforderlich sind. Weder werden also die Urkunden als solche im Register hinterlegt noch wird deren Inhalt übermittelt.
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Über ARAG
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden €.