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Vererben: Nicht immer ganz einfach - ARAG Experten informieren über Testament, natürliche Erbfolge und Pflichtteile

19.08.2016

Vererben: Nicht immer ganz einfach - ARAG Experten informieren über Testament, natürliche Erbfolge und Pflichtteile © ARAG

ARAG Tower und Umgebung

In der Bundesrepublik sterben täglich rund 2.300 Menschen – einige von ihnen sehr plötzlich. Auch wenn sich die wenigsten gern mit ihrem eigenen Ableben auseinandersetzen, man sollte sich beizeiten überlegen, wem man sein Eigentum vermachen möchten und dies in Form eines Testaments festhalten. ARAG Experten erläutern, worauf man beim Thema Vererben achten sollte.

Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat. Das Gesetz unterteilt Erben in verschiedene Ordnungen. So sind Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel in der Erbfolge als Erben 1. Ordnung zu betrachten, Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen als Erben 2. Ordnung und Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen & Co. als Erben 3. Ordnung. Die weiter entfernten Verwandten erben aber nur, wenn es keine näheren mehr gibt. Existiert beispielsweise ein Kind, gehen die Geschwister leer aus. Nicht in dieser Linie aufgeführt ist der Ehepartner, da er ja nicht mit dem Verstorbenen verwandt ist. Für ihn gilt das sogenannte Ehegattenerbrecht. Sofern die Ehe besteht, erbt auch der Ehepartner. Allerdings ist er nicht, wie häufig vermutet, automatisch Alleinerbe. Gibt es noch Verwandte, wird anhand der Erbfolge ermittelt, welcher Anteil dem Ehepartner überhaupt zusteht. So kann bei Kinderlosen unter Umständen gar ein nicht einmal bekannter Neffe miterben. Um daraus resultierenden Ärger von vornherein zu vermeiden,  ist das Abfassen eines Testaments durchaus empfehlenswert.

Pflichtteil
Existiert ein Testament, hebt dieses grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge auf. Erben 1. Ordnung, Eltern oder Ehepartner jedoch komplett zu enterben, ist nicht ohne weiteres möglich. Diesem Personenkreis spricht der Gesetzgeber einen sogenannten Pflichtteil zu. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann lediglich entzogen werden, wenn der Erblasser beispielsweise von der betreffenden Person körperlich attackiert worden ist. In einem solchen Fall muss der Grund eindeutig benannt werden. ARAG Experten raten, sich in einem solchen Fall bei der Testamentserstellung auf jeden Fall von einem Notar beraten zu lassen.

Ersatz-, Vor- und Nacherben
Wenn die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau vor ihrem Ehemann verstirbt, fällt das Erbe der gesetzlichen Erbfolge entsprechend doch wieder an die ungeliebte Tochter, die nur den Pflichtteil erhalten sollte. Um solchem Ungemach vorzubeugen, kann im Testament direkt ein Ersatzerbe benannt werden – beispielsweise eine gemeinnützige Organisation. Auch kann geregelt werden, in welcher Reihenfolge geerbt wird. „Zunächst erbt meine Ehefrau und nach ihrem Tod meine Tochter aus erster Ehe“: Ein solcher Passus klärt nicht nur, wer Vor- und Nacherbe ist, sondern beschränkt den Vorerben bereits in seinem Umgang mit dem Erbe. So kann die Frau nicht einfach Geld aus der Erbschaft verschenken oder Immobilien verkaufen, da diese noch der Tochter vererbt werden sollen.

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