Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um
Nach dem neuen Absatz 9 in § 8 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich insbesondere um Belege, die das Finanzinstitut bei Durchführung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erstellt hat sowie um Belege des Kontoinhabers - z. B. eine Selbstauskunft. Finanzinstitute können aufgrund dieser Aufbewahrungsfrist für Belege die Einhaltung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei einer Prüfung nachweisen.
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