Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen …

Anzeige
Kundenzeitung

Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

13.07.2016

III. Weitere Maßnahmen

Mit dem Gesetz sollen ferner einige Vorschriften des nationalen Rechts an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden, um deutsche Besteuerungsrechte bei grenzübereschreitenden Sachverhalten besser wahrnehmen zu können:

  • § 1 Absatz 1 Außensteuergesetz (AStG) wird um eine klarstellende Aussage zur Definition des Inhalts des Fremdvergleichsgrundsatzes ergänzt, mit der sichergestellt werden soll, dass es nicht zu einem inhaltlich unterschiedlichen Verständnis zwischen den in der Substanz gleichlautenden Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einerseits und in der nationalen Korrekturvorschrift des § 1 AStG andererseits kommt. Durch die Klarstellung werden Möglichkeiten der Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) durch unterschiedliche Auslegungen des Fremdvergleichsgrundsatzes verhindert.
     
  • Zur Beseitigung von Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen wird § 50d Absatz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Die Vorschrift dient der Verhinderung der Nichtbesteuerung oder Geringbesteuerung bestimmter Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, indem sie die Freistellung von Einkünften ausschließt, wenn diese aufgrund der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch den anderen Staat von einer Besteuerung dort ausgenommen oder dort nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Durch eine präzisere Gesetzesformulierung soll klargestellt werden, dass die Regelungen zum Rückfall des Besteuerungsrechts nicht nur Anwendung finden, wenn die betreffenden Einkünfte insgesamt im anderen Staat nicht oder nur gering besteuert werden, sondern ebenso auf nicht oder gering besteuerte Einkunftsteile anzuwenden sind, wenn Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht oder nur gering besteuert werden.
     
  • Der Gesetzentwurf enthält ferner in § 2 Absatz 3 AO eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene „Notifikationsklausel“ anzuwenden, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, sowie um die in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können.
     
  • In § 7a Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird eine Sonderregelung zur Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft eingeführt. Im Urteil vom 17. Dezember 2014, I R 39/14, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzgeberische Wille, auch bei der gewerbesteuerlichen Organschaft auf Dividenden der Organgesellschaft § 8b Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG), d. h. den Zuschlag von 5 % auf die Einnahmen, anzuwenden, bisher gesetzgeberisch nicht umgesetzt worden sei. Dies wird nunmehr nachgeholt.
     
  • Mit der Änderung der §§ 7 und 9 GewStG wird auf ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert. So hatte das Gericht mit Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14, eine seit den Anfängen des AStG unbeanstandete, von der seinerzeitigen Gesetzesbegründung abgeleitete Verwaltungsauffassung gekippt, nach der der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG auch der Gewerbesteuer unterliegt. Der seinerzeitige Gesetzeswillen wird nunmehr im Gesetz verankert.
     
  • Außerdem werden § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 7 KStG geändert: Diese sehen bislang Ausnahmen von der Beteiligungsertragsbefreiung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen vor. Erträge aus Anteilen, die zum Handel erworben werden, sind steuerpflichtig mit der Folge, dass auch Verluste – z. B. aus der Veräußerung der Anteile – abgezogen werden können. Die neue Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen Risikopositionen aus Aktien regelmäßig durch gegenläufige Risikopositionen aus Aktienderivaten absichern und dient der Vermeidung steuerlicher Verwerfungen, die sich aus den gegenläufigen Grund- und Sicherungsgeschäften ergeben können. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Anwendung von § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG und § 8b Absatz 7 KStG auf Finanzunternehmen von allen Branchen dazu genutzt werden kann, verlustträchtige Beteiligungen auszulagern und damit die Verluste nutzbar zu machen. Im Gesetzentwurf ist deshalb u. a. vorgesehen, § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 7 KStG auf Finanzunternehmen zu begrenzen, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind.

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
Hans John Vermittlerfortbildung 2025

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.