Blechschaden auf dem Parkplatz: Wer zahlt? …

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Blechschaden auf dem Parkplatz: Wer zahlt? ARAG Experten geben Tipps, wenn es auf dem Parkplatz gekracht hat.

03.06.2016

Blechschaden auf dem Parkplatz: Wer zahlt?  ARAG Experten geben Tipps, wenn es auf dem Parkplatz gekracht hat. © ARAG

ARAG Tower und Umgebung

Laut einer aktuellen Studie hat mehr als jeder fünfte deutsche Autofahrer (21 Prozent) beim Parken schon einmal ein anderes Auto beschädigt. Das liegt zum einen an dem auf Parkplätzen und in Parkhäusern oft herrschendem Platzmangel, zum anderen aber oft auch an Unsicherheiten und Unkenntnis vieler Verkehrsteilnehmer. ARAG Experten geben Tipps.

Rechts vor Links?
Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass § 8 der Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist und sie ersichtlich dem fließenden Verkehr dienen. Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen. In dem verhandelten Fall ging es um einen Unfall auf einem Kaufhausparkplatz, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen. Schon das angerufene Amtsgericht hatte in erster Instanz geurteilt, dass „Rechts vor Links“ hier nicht gelte und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen seien. Das Landgericht bestätigte dieses Urteil, so dass die Kosten für den Schaden geteilt wurden (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12). Tatsächlich gelten auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall Vorfahrtsregeln. Das gilt laut ARAG Experten sogar dann, wenn die Regeln auf dem Parkplatz ausdrücklich der StVO unterliegen (OLG Hamm, Az.: U 26/14).

Auf Parkplätzen gilt Schritttempo
„Rechts vor Links“ gilt also nur auf großen Parkplätzen mit Fahrbahnen wie Straßen. Aber auch dann nur bei Schritttempo. In einem konkreten Fall war ein Autofahrer auf einer Parkplatz-Fahrbahn mit „Straßencharakter“ mit Tempo 27 unterwegs, bevor es krachte. Das darauf angerufene Gericht entschied, dass in diesem Fall der eigentlich Vorfahrtberechtigte dennoch ein Drittel des Schadens selbst tragen müsse. In einem ähnlichen Fall waren es immerhin noch 20 Prozent (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 240/09). Fazit: Wer auf einem Parkplatz zu schnell von rechts kommt, muss meist trotzdem zahlen.

Besondere Vorsicht ist Pflicht auf Parkplätzen
Autofahrer, die rückwärts ausparken oder unbedacht die Fahrzeugtür öffnen, haben im „normalen“ Straßenverkehr in aller Regel Schuld. Auf Parkplätzen ist auch das anders. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Es spielt beispielsweise beim Rückwärtsfahren keine Rolle, wer vor dem Unfall noch schnell auf die Bremse drückt und wem es nicht mehr zum rechtzeitigen Anhalten reicht: Die Mithaftung endet mit dem Stillstand nicht automatisch, so ARAG Experten. Auf Parkplätzen muss man immer mit Personen rechnen, die sich nicht verkehrsgerecht verhalten und beim Aussteigen schon nicht mehr an den Verkehr denken. Haltende Fahrzeuge mit Insassen sind deshalb auf Parkplätzen stets ein Grund zur besonderen Vorsicht.

Wenn es trotz aller Vorsicht knallt
Je nachdem, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist, übernimmt dessen Versicherung in aller Regel die Kosten. Hilflos sind Autofahrer allerdings, wenn sie bei der Rückkehr aus dem Geschäft den Lackschaden oder die Delle im Kotflügel entdecken und weit und breit kein Verursacher zu finden ist. Nach solchen Unfallfluchten muss man das Fahrzeug oft aus eigener Tasche reparieren lassen. Eine Erstattung über die Vollkaskoversicherung lohnt sich meist wegen des Rabattverlusts und der Eigenbeteiligung nicht. Hierzu haben Versicherer aber nun einen besonderen Schutz entwickelt.

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