Urteil gegen den Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V. (LG Hamburg, Urt. v. 29.09.2015, Az. 314 O 134/15)
Das Landgericht Hamburg folgte in seinem Urteil vom 29.09.2015 (Az. 314 O 134/15) der Argumentation von Rechtsanwalt Jöhnke und befand für Recht, dass der Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V. sowie der Vorstandsvorsitzende, Herr Christian Bartels, für alle Schäden einzutreten haben, die der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung entstanden sind.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen und beschäftigt mehrere Arbeitnehmer. Dabei erteilte die Klägerin als Arbeitgeberin für ihre Arbeitsnehmer Pensionszusagen für deren Eintritt in das Rentenalter. Diese Pensionszusagen sicherte die Klägerin über eine Versorgungszusage bei dem Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V. (nachfolgend – Beklagter – genannt) ab. Der beklagte Verein ist eine Unterstützungskasse und deckt diese Versorgungszusagen der Klägerin wiederum über eine Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherer ab. Bei der Wahl dieses Versorgungsweges (Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, § 1 BetrAVG) ist der Versicherungsnehmer die Unterstützungskasse, die versicherten Personen die entsprechenden Arbeitnehmer. Für den Verein handelte der Vorstandsvorsitzende des Vereins, Herr Christian Bartels.
Die hier ausgeübte Praxis erfolgte in der Art, dass die Klägerin die Beiträge für die versicherte Person in Form von „Dotierungen“ jährlich an den beklagten Verein zahlte. Mit diesen Dotierungen konnte der beklagte Verein wiederum die Prämien für die zwischen ihm und dem Versicherer abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bedienen. Träger aller Pflichten und Rechte ist somit die Unterstützungskasse.
Die Problematik:
Der Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Bartels, hat jedoch diese Dotierungen seit Jahren nicht mehr an den Rückversicherer weitergeleitet. Auch wurden keine Informationen über Vertragsstände (Rückkaufswert der Lebensversicherung, Kapitalwert, Status zur Berufsunfähigkeitsversicherung, etc.) an die versicherten Personen, bzw. dem Arbeitgeber als Vertragspartner, weitergegeben. Informationen seitens des Rückversicherers wurden gegenüber den versicherten Personen ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Arbeitgeber / Arbeitsnehmer stehen folglich im „Ungewissen“ darüber, was mit der Altersversorgung geschieht.
Die Folgen dieser Problematik:
Die Problematik stellt sich in der absoluten und unmittelbaren Gefährdung der Altersversorgung der versicherten Personen. Des Weiteren steht der Arbeitgeber in der Haftung nach § 1 BetrAVG und muss für seine Zusage gegenüber dem Arbeitgeber eintreten. Das bedeutet, der Arbeitgeber trägt im Zweifel die gesamten Finanz- und Insolvenzrisiken und muss dem Arbeitnehmer die zugesicherte Versorgung zahlen.