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Erben in der Patchworkfamilie / Nachlass individuell regeln

21.04.2016

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Patchworkfamilien prägen das Familienbild des 21. Jahrhunderts längst mit. Doch viele Familien sind sich nicht bewusst, wie viel Streit sich beim Thema Erben entzünden kann. Das Erbrecht hat die klassische Familie im Blick, nicht aber den neuen Partner oder seine Stiefkinder, die genauso zur Familie zählen und auch am Erbe teilhaben sollen. Die Patchworkfamilie hat verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge selbst zu bestimmen. Dabei gilt es einiges zu beachten.

Zerwürfnisse ohne Testamente
Erbberechtigt sind nur verheiratete Eheleute, gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die leiblichen Kinder. Stirbt ein Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, haben nur die leiblichen Kindes des Verstorbenen, nicht aber der jeweilige Partner oder die Stiefkinder Anspruch auf das Erbe. Und sofern die frühere Ehe nicht geschieden war, erbt auch der Ehegatte. Sind Immobilien im Spiel, könnte sich ohne Testament folgendes Szenario abspielen: Besitzt die nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Einfamilienhaus und sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, erben im Todesfall die Kinder die Hälfte des Hauses.

Erbe an die neue Familie anpassen
Nach einer Scheidung wird häufig vergessen, die Testamente oder Erbverträge an die neue Lebenssituation anzupassen. Das kann fatale Auswirkungen haben, denn die Dokumente gelten unter Umständen auch nach einer Scheidung weiter. Damit die erbrechtlichen Bestimmungen aus erster Ehe mit denen der neuen Lebenssituation nicht in Konflikt geraten, sollten die alten Dokumente unbedingt widerrufen werden.

Vorteile eine Vor- und Nacherbschaft
Paare, die aus früheren Beziehungen Kinder mitbringen und im Todesfall nicht nur diese, sondern auch den jeweils anderen Partner abgesichert wissen möchten, können diesen Wunsch mit einer Vor- und Nacherbschaft oder mit Vermächtnissen regeln: Stirbt der eine Partner, wird der andere der Vorerbe. Er erbt ein sogenanntes Sondervermögen. Bis zu dessen Tod bleiben allerdings das geerbte Sondervermögen und sein eigenes Vermögen getrennt. Denn stirbt nun auch der zweite Partner, geht das Sondervermögen an die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen. Sie sind dessen Nacherben. Ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch bei Eintritt der Vorerbfolge ist möglich, muss aber notariell beurkundet werden. Betroffene sollten allerdings beachten, dass durch die Vor- und Nacherbschaft die Erbschaftsteuer – je nach Freibeträgen – doppelt anfallen kann.

Maßgeschneidert vererben mit dem Erbvertrag
Auch mit einem Erbvertrag kann das Paar ganz individuell bestimmen,  was mit dem Erbe im Falle des Todes der Partner geschehen soll. Sofern die Kinder volljährig sind, kann das Paar die leiblichen und fremden Kinder in den Vertrag einbinden. Die Familie sollte aber beachten, dass ein Erbvertrag nur mit Zustimmung des anderen Partners geändert werden kann und nach dem Tod des einen Partners gar nicht mehr – es sei denn, man hat sich das Recht zur einseitigen Änderung vorbehalten. Der Erbvertrag kann ein gutes Mittel sein, um Konflikte in der Stieffamilie zu vermeiden. Sollte sich dennoch Streit entzünden, empfiehlt sich ein Testamentsvollstrecker. Er wickelt den Nachlass im Sinne des Erblassers ab.

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