Bauunternehmen pleite / Bauherr darf fristlos kündigen
Offene Forderungen auf beiden Seiten
Falls auf beiden Seiten Zahlungs- bzw. Bauverpflichtungen ausstehen, hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt und den Lohn geltend macht oder die Erfüllung des Vertrags ablehnt (§ 103 InsO). Bis dahin ist der Vertrag in einem „Schwebezustand“, in dem keine Partei von der jeweils anderen Forderungen verlangen darf. Allerdings kann der Auftraggeber den Insolvenzverwalter dazu auffordern, sein Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben. Lehnt dieser ab oder missachtet er die Frist, kann er die beiderseitige Erfüllung des Vertrages nicht mehr fordern. Dann sollte der Bauherr den Schaden zur Insolvenztabelle anmelden. Dies kann bedeuten, dass der geschuldete Werklohn und der Schadensersatzanspruch des Bauherrn miteinander verrechnet werden. Ist dieser Schritt getan, kann der Bauherr gegen den Bürgen des Schuldners vorgehen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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