Bauunternehmen pleite / Bauherr darf fristlos kündigen
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eine insolvente Handwerker- oder Baufirma kann den Bauherrn schmerzhaft treffen. Zahlungsunfähige Firmen in der Bauwirtschaft sind keine Ausnahme und kosten den Auftraggeber mitunter viel Zeit und Geld. Betroffene sollten jedoch nicht in Panik verfallen und sofort eine Zweitfirma beauftragen, aber auch nicht unnötig lange am beauftragten Bauträger festhalten, wenn z.B. der Hausbau fast fertig ist.
Vertragsauflösung von Seiten des Bauherrn
Stellt die Firma die Arbeiten grundlos ein, könnte das ein erstes Signal für die Insolvenz der Firma sein. In diesem Fall kann der Bauherr eine angemessene Frist setzen und die Baufirma auffordern, die Bauarbeiten fortzusetzen. Außerdem sollte er mit der Kündigung drohen. Reagiert das Unternehmen nicht oder verweigert es die Arbeiten endgültig, hat der Auftraggeber das Recht, den Bauvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Eine Insolvenz befreit den Bauträger allerdings nicht von der Pflicht und seinem Recht, auch nach der Kündigung, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen – es sei denn, ausgerechnet die Baufehler waren der Grund für die Kündigung.
Bautenstand feststellen
Wichtig ist, in der Phase vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Schriftverkehr und alle Vereinbarungen zusammen mit der Handwerkerfirma und dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu führen bzw. zu treffen. Sind die Bauarbeiten endgültig zum Stillstand gekommen, sollte der Bauherr unbedingt einen Bausachverständigen konsultieren und eine Qualitätskontrolle sowie ein Aufmaß durchführen lassen.
Baufirma handlungsunfähig
Ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, darf nur noch der Insolvenzverwalter die bankrotte Firma vertreten. Der Verwalter kann sich für oder gegen eine Fortführung des Unternehmens entscheiden. Meist jedoch muss er dafür sorgen, dass das Firmenvermögen unter den Gläubigern verteilt wird. Bauleistungen wird der Insolvenzverwalter nicht mehr erbringen lassen, wenn der Bauherr die inzwischen insolvente Firma bezahlt hat. Dem Auftraggeber bleibt dann nichts anderes übrig, als seine Forderungen und den durch die Insolvenz entstandenen Schaden in einer Insolvenztabelle anzumelden. Auf Grundlage der Insolvenztabelle, in der alle Verbindlichkeiten gesammelt werden, verteilt der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse an die Gläubiger.