Abmahnungsgefahr: Impressumspflicht einer sich im Aufbau befindlichen Webseite (LG Aschaffenburg)
Gemäß § 5 Abs. 2 TMG bleiben weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies bedeutet, dass je nach Unternehmen weitere Informationspflichten bestehen. Bei Versicherungsvermittlern finden sich solche Informationspflichten in § 11 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung).
Dabei können auch Teile von Websites ein eigenes Telemedium bilden. Insbesondere können Unternehmenspräsentationen auf Plattformen und sozialen Netzwerken ein eigenständiges Telemedium sein (Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher TMG § 5 Rn. 7). Danach unterliegen private Homepages, die keine Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, und Idealvereine nicht den Informationspflichten des § 5 TMG (Hoeren, NJW 2007, 801, 803).
Im Umkehrschluss werden jedoch die meisten Gewerbetreibende, die eine Internetseite anbieten, unter § 5 TMG fallen und haben demgemäß ein Impressum mit Pflichtangaben zu führen. Darunter fallen ebenfalls Versicherungsvermittler, die eine Webseite anbieten um damit im Internet ihr Unternehmen präsentieren um Kunden zu gewinnen.
Was sind die Konsequenzen?
Das Urteil des LG Aschaffenburg geht folgerichtig auf "Internet-Informationspflichten" ein und leitet diese diese aus dem TMG her. Vielen Versicherungsvermittlern ist jedoch nicht bewusst, dass selbst bei "Baustellenseiten" ein Impressum zu führen ist.
Werden diese Pflichten nicht eingehalten, besteht "Abmahnungsgefahr".
Mit Urteil des OLG Hamburg vom 27.6.2013 (3 U 26/12) wurde die Vorschrift des § 13 TMG als sog. "Marktverhaltensregel" im Sinne des § 3a UWG - vormals § 4 Nr. 11 UWG - angesehen, weshalb ein Mitbewerber - Konkurrent - einen Verstoß gegen § 13 TMG abmahnen und ggf. auch gerichtlich verfolgen darf. Der Ansicht des OLG Hamburg sind nunmehr auch andere Gerichte gefolgt, jüngst auch das LG Düsseldorf mit der "Facebook-Like-Button"- Entscheidung. Einen Artikel zu dieser Entscheidung finden Sie auch hier.
Dabei können Konkurrenten u.a. Ansprüche auf Unterlassen gegen den Webseitenbetreiber gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG; § 55 RStV geltend machen, wenn die Pflichtangaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV nicht bereit gehalten werden.
Damit öffnet die eigene Webseite "Tür und Tor" für Abmahnungen durch Mitbewerber / Konkurrenten.