Steuerzahlungen hängen vom Wert des Präsents und der Zielgruppe ab
Stadionbesuch: Vergnügen oder Arbeit?
Und was gilt, wenn ein Unternehmen einen Kunden zum Beispiel zum Spiel von Borussia Dortmund einlädt und ein Mitarbeiter mitkommen darf (oder soll), der den Kunden betreut? Die Frage ist: Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter damit ein Geschenk gemacht? Oder zählt das als Teil der Arbeit? Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden:
Wenn Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers Kunden betreuen, erfolgt der Stadionbesuch aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse (Az. VI R 78/12). Und dann ist das kein Geschenk an den Mitarbeiter im Sinne des § 37b EStG. Das heißt: Das Unternehmen muss auf den Wert der Eintrittskarte ins Stadion nicht pauschal 30% an den Staat zahlen.
„Steuern können zurückerstattet werden. Und das sogar rückwirkend. Die neuen Grundsätze gelten auch für alle noch offenen Fälle, also auch dann, wenn frühere Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie können also prüfen, ob Sie in dieser Zeit Streuartikel oder Geschenke an ausländische Geschäftspartner versteuert haben. Wenn ja, können Sie beim Finanzamt eine Zurückerstattung einfordern“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Wen die Regelung betrifft:
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die aus betrieblichem Anlass Geschenke oder Sachzuwendungen gewähren, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Geschenke müssen also in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Geschäfts- bzw. Vertragsverhältnis stehen. Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses fallen damit beispielsweise nicht unter die Regelung.
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