Steuerzahlungen hängen vom Wert des Präsents …

Anzeige
Kundenzeitung

Steuerzahlungen hängen vom Wert des Präsents und der Zielgruppe ab

03.02.2016

Stadionbesuch: Vergnügen oder Arbeit?

Und was gilt, wenn ein Unternehmen einen Kunden zum Beispiel zum Spiel von Borussia Dortmund einlädt und ein Mitarbeiter mitkommen darf (oder soll), der den Kunden betreut? Die Frage ist: Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter damit ein Geschenk gemacht? Oder zählt das als Teil der Arbeit? Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden:

Wenn Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers Kunden betreuen, erfolgt der Stadionbesuch aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse (Az. VI R 78/12). Und dann ist das kein Geschenk an den Mitarbeiter im Sinne des § 37b EStG. Das heißt: Das Unternehmen muss auf den Wert der Eintrittskarte ins Stadion nicht pauschal 30% an den Staat zahlen.

„Steuern können zurückerstattet werden. Und das sogar rückwirkend. Die neuen Grundsätze gelten auch für alle noch offenen Fälle, also auch dann, wenn frühere Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie können also prüfen, ob Sie in dieser Zeit Streuartikel oder Geschenke an ausländische Geschäftspartner versteuert haben. Wenn ja, können Sie beim Finanzamt eine Zurückerstattung einfordern“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Wen die Regelung betrifft:

Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die aus betrieblichem Anlass Geschenke oder Sachzuwendungen gewähren, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Geschenke müssen also in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Geschäfts- bzw. Vertragsverhältnis stehen.  Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses fallen damit beispielsweise nicht unter die Regelung.

 

Über Roland Franz& Partner

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

 

 

Pressekontakt:

Bettina M. Rau-Franz
Telefon: 0201 81 09 50
Fax: 0201 / 81095 - 95
E-Mail: kontakt@franz-partner.de

 

Unternehmen

Roland Franz & Partner
Moltkeplatz 1
45138 Essen

Internet: www.franz-partner.de

 

Pressekontakt:

Dr. Alfried Große
Telefon: 0201 / 84195 - 94
Fax: 0201 / 84195 - 50
E-Mail: ag@publicity-experte.de

 

Unternehmen

GBS - Die PublicityExperten
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen

Internet: gbs2004.de

 

Kommentare


 

Kommentar hinzufügen

Mit der Veröffentlichung des Kommentars mit meiner E-Mail-Adresse bin ich einverstanden.
Summe: +

Anzeige
IGVM_Mitgliederwerbung_Neu-Medium

Veröffentlichungen von Pressemitteilungen

Auf diesen Seiten können Sie Ihre Pressemitteilungen veröffentlichen.
Senden Sie diese einfach an pressemitteilungen@assekuranz-info-portal.de.

Wir stellen Ihre Meldungen für Sie ein und senden Ihnen einen Korrektur-Link zu. Das Einstellen und Veröffentlichen erfolgt – bis auf Widerruf – kostenlos.

Anzeige
Hans John Vermittlerfortbildung 2025

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 2.000,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.