Steuerzahlungen hängen vom Wert des Präsents …

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Steuerzahlungen hängen vom Wert des Präsents und der Zielgruppe ab

03.02.2016

Bettina M. Rau-Franz


Beispiele:

  • Geburtstagsgeschenk
  • Hochzeitsgeschenk
  • Geschenk zum Betriebszugehörigkeitsjubiläum
  • Geschenk zur Geburt eines Kindes
  • der Wert der Sachzuwendung darf maximal 60,00 EUR (inkl. MwSt.) betragen
  • die Sachzuwendung wird dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben. Die 60,00 EUR sind also keine Monatsgrenze, die ausgeschöpft werden kann. Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals pro Monat eine Sachzuwendung von maximal 60,00 EUR Steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann (z.B. Arbeitnehmer hat Geburtstag und sein Kind hat Schulanfang im gleichen Monat).
  • Gutscheine, die auf maximal 60,00 EUR ausgestellt sind, werden wie Sachzuwendungen behandelt. Der Gutschein darf aber nur zum Bezug von Sachwerten berechtigen.
  • Ist der Sachbezug oder der Gutschein mehr als 60,00 EUR wert, so ist die Zuwendung in vollem Umfang Steuer- und beitragspflichtig.

Es handelt sich damit um eine Freigrenze! Geldzuwendungen sind immer Steuer- und beitragspflichtig.

Wenn der Wert des Geschenks diesen Betrag übersteigt, muss der Mitarbeiter das Geschenk - analog zu seinem Arbeitslohn - mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Natürlich kann das Unternehmen für seine Mitarbeiter (wie auch für seine Geschäftspartner) die Pauschalsteuer übernehmen.

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz warnt: „Aufmerksamkeiten in Form von Geld gelten immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn - unabhängig von deren Höhe, also auch, wenn sie unter 60,00 EUR liegen. Unabhängig davon dürfen Sie Ihren Mitarbeitern jeden Monat eine Steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung von bis zu 44,00 EUR (inkl. MwSt.) zukommen lassen. Diese kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen. Durch die geänderte Rechtsprechung ist dies nunmehr auch einfacher geregelt. So haben sich in der Praxis Tankgutscheine durchgesetzt.“

Sie müssen sich entscheiden...

Nach § 37b EStG können Sie einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Geschenke, die nicht in Geld bestehen, mit dem Pauschalsteuersatz von 30% abgelten. Die Sachzuwendungen bleiben dann beim Empfänger außer Ansatz. Dabei ist es zulässig, für Geschenke an Dritte und an eigene Arbeitnehmer das Wahlrecht jeweils gesondert anzuwenden.

Die Regelung gilt für alle Geschenke, unabhängig davon, ob sie den Wert von 35,00 EUR pro Wirtschaftsjahr überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet, oder ob bei Unterschreiten der Grenze der Betriebsausgabenabzug möglich ist.

Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zu diesem Komplex noch einmal präzisiert und damit auch vier Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus jüngster Zeit berücksichtigt. Die neuen Anweisungen des Ministeriums gelten seit Mai 2015 verbindlich für alle Finanzämter in Deutschland.

„Auf Geschenke, deren Anschaffungswert 10,00 EUR nicht übersteigt - inklusive MwSt. -, müssen Unternehmen keine Steuern zahlen. Hier schafft das Bundesfinanzministerium mit seinem Erlass Klarheit. Aber Achtung: Kostet die Flasche Wein 11,00 EUR, müssen Unternehmen die Pauschalsteuer von 30% auf den vollen Betrag entrichten, wenn der Kunde dafür keine Steuern zahlen soll“, warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau- Franz.

Geschenke an ausländische Geschäftspartner

Wer Geschäftspartner aus dem Ausland zu Events einlädt oder sie beschenkt, muss keine Pauschalsteuer darauf zahlen (BFH, Az. VI R 57/11).

Preisausschreiben und Verlosungen

Strittig war bisher auch, was für Preisausschreiben und Verlosungen gilt. Auch hier hat das Bundesfinanzministerium nun klar gestellt: Weil der Empfänger solche Gewinne nicht versteuern muss, müssen folglich auch Unternehmen, die Preise verlosen, keine Pauschalsteuer darauf zahlen.

 

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